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Können meine Kinder meine Rente erben?

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Können meine Kinder meine Rente erben?

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    Die Rente eines Versicherten wird so lange gezahlt, bis er stirbt.
    Die Rente eines Versicherten wird so lange gezahlt, bis er stirbt. Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

    Erwerbstätige zahlen in der Regel ein Leben lang monatlich Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, um dann im Ruhestand ihre Rente zu erhalten. Diese wird ihnen dann ausgezahlt, bis sie sterben. Aber was passiert dann? Können die Kinder die Rente erben?

    Kann eine Rente vererbt werden?

    Schon einmal vorweg: Die gesetzliche Rente kann nicht vererbt werden. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge endet die Auszahlung der Rente in dem Monat, in dem der oder die Versicherte gestorben ist.

    Der Grund dafür ist, dass die Rente höchstpersönlicher Natur ist, wie das Rechtsportal testament-erben.de erklärt. Sie steht also nur demjenigen zu, der auch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Rentenkasse erfährt durch den elektronischen Sterbedatenabgleich, wenn eine Person gestorben ist.

    Wenn ein Erbe die Rente erben würde, dann wäre das Versicherungsprinzip, das der Rentenkasse zugrunde liegt, hinfällig. Diese kann nur so viel Geld auszahlen, wie die Gesamtheit der darin Versicherten auch eingezahlt hat. Es sei außerdem kein vernünftiger Grund ersichtlich, wie lange die Rente dann noch gezahlt werden müsste.

    Allerdings haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Rente wegen Todes. Der noch lebende Ehe- oder Lebenspartner kann unter bestimmten Voraussetzungen Witwenrente erhalten. Kinder können eine Halbwaisenrente oder Waisenrente beziehen - je nachdem, ob sie noch ein Elternteil haben oder bereits beide gestorben sind. Und wer ein Kind mit seinem Ex-Partner hat, hat unter Umständen Anspruch auf Erziehungsrente.

    Übrigens: Bei der Witwenrente gibt es einiges zu beachten. Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss unter anderem zum Zeitpunkt des Todes mindestens seit einem Jahr bestehen. Außerdem darf die Witwe oder der Witwer nicht erneut geheiratet beziehungsweise der hinterbliebene Lebenspartner keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben.

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