In Zeiten von Globalisierung, Remote Arbeit und Home-Office arbeiten immer mehr Menschen zeitweise im Ausland oder für ausländische Firmen. Im Ruhestand erhalten diese Menschen unter Umständen neben der deutschen Rente auch Zahlungen aus dem Ausland – insofern die dortigen Voraussetzungen etwa zum Renteneintrittsalter oder zur Mindestversicherungszeit erfüllt werden. Wie wird die Rente aus dem Ausland in Deutschland aber versteuert?
Übrigens: Die neue Regierung aus Union und SPD hat bereits einige Pläne für die Rente. Was sich ändern könnte, steht im Koalitionsvertrag.
Rente aus dem Ausland: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Genau wie in Deutschland müssen auch in anderen Ländern verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, um Anspruch auf Rentenzahlungen zu haben. Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist das aber nicht überall gleich. Ob und wann man Rente aus einem bestimmten Land erhält, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. So könne es vorkommen, dass in einem Land bereits Rentenanspruch besteht, in einem anderen aber noch nicht – zum Beispiel, weil dort das Renteneintrittsalter höher ist. Allgemein gilt, dass in jedem Land ein eigener Rentenantrag gestellt werden muss.
Versicherungszeiten aus dem In- und Ausland können laut der DRV zusammengerechnet werden – entweder nach Europarecht oder über ein Sozialversicherungsabkommen. Wer zum Beispiel in Deutschland, Frankreich, Irland und Kanada gearbeitet hat, hat zwei Optionen:
- Die Person kann entweder die deutschen Versicherungszeiten nach Europarecht mit den französischen und irischen zusammenrechnen ...
- ... oder die deutschen und kanadischen Versicherungszeiten nach dem deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommen addieren.
- Beides zusammen geht in der Regel nicht.
Laut der DRV kann es bei neuen Abkommen Ausnahmen geben, sodass alle Zeiten zusammengerechnet werden können. Das ist zum Beispiel beim deutsch-brasilianischen Abkommen der Fall. Wer allerdings außerhalb der EU in einem Land gearbeitet hat, das kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat, schaut so oder so in die Röhre. Dann können die Versicherungszeiten aus dem entsprechenden Land nämlich nicht berücksichtigt werden.
Rente aus dem Ausland: Wie wird sie versteuert?
Wer die Voraussetzungen für eine Rente aus dem Ausland erfüllt, dürfte sich im nächsten Schritt die Frage stellen, wie die Zahlungen eigentlich in Deutschland versteuert werden. Grundsätzlich sind ausländische Renten laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) nach dem Welteinkommensprinzip in Deutschland steuerpflichtig. Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) bedeutet das, dass das gesamte Welteinkommen besteuert wird.
Eine Ausnahme besteht laut der VLH dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine andere Besteuerung vorschreibt, damit Einkünfte nicht von zwei Staaten mit gleichartigen Steuern belastet werden.
Für Rentnerinnen und Rentner, die eine ausländische Rente beziehen, gibt es demnach drei mögliche Fälle bei der Besteuerung:
- Steuerpflicht in Deutschland: Laut der VLH ist in vielen DBA geregelt, dass die Rente aus dem Ausland im „Ansässigkeitsstaat“ der Rentnerin oder des Rentners zu versteuern ist. In diesem Fall also in Deutschland. Dem BMF zufolge handelt es sich hierbei um das Wohnsitzlandprinzip. Mögliche Steuern, die im Ausland bereits auf die Rente bezahlt wurden, können sich Betroffene nach diesem Prinzip erstatten lassen.
- Steuerpflicht im Ausland: Es gibt laut der VLH auch DBA, die eine Besteuerung im Quellenstaat oder auch Kassenstaat vorschreiben. Dem BMF zufolge handelt es sich hierbei um das Quellenlandprinzip. In diesem Fall müssten Rentnerinnen und Rentner ihre ausländische Rente also im Ausland versteuern. In Deutschland ist die Rente aus dem Ausland dann laut der VLH grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die ausländische Rente zwar nicht in Deutschland versteuert wird, aber den persönlichen Steuersatz beeinflusst. Sie wird nämlich bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt und damit müssen Betroffene höhere Steuern auf die deutsche Rente zahlen.
- Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland: Ist die ausländische Rente sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat steuerpflichtig, wird die ausländische Steuer laut der VLH in Deutschland angerechnet. So soll eine doppelte Besteuerung verhindert werden.
Übrigens: In Deutschland ist aktuell nur ein bestimmter Teil der Rente steuerpflichtig. So soll eine Doppelbesteuerung der Rente vermieden werden. Denn laut der DRV wurden Rentenbeiträge früher besteuert, erst seit 2005 gibt es die nachgelagerte Besteuerung, also die Steuer auf die Renteneinkünfte. Damit Rentnerinnen und Rentner nicht doppelt zahlen, wird der Steueranteil der Rente seitdem Zug um Zug erhöht. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 liegt der steuerpflichtige Teil bei 83,5 Prozent.
Rente aus dem Ausland versteuern: Diese Abkommen hat Deutschland mit seinen Nachbarn
Deutschland hat mit zahlreichen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Laut einem Papier des BMF vom 1. Januar 2025 bestehen derzeit über 90 solcher Abkommen. Diese Vereinbarungen hat Deutschland mit seinen Nachbarländern für den Fall getroffen, dass Menschen mit Wohnsitz in Deutschland eine Rente aus dem Ausland bekommen:
- Dänemark: Die gesetzliche Rente aus Dänemark wird dem deutsch-dänischen DBA zufolge ausschließlich in Dänemark besteuert. In Deutschland unterliegt sie jedoch dem Progressionsvorbehalt und erhöht den Steuersatz auf die deutsche Rente.
- Polen: Die gesetzliche Rente aus Polen wird nach dem deutsch-polnischen DBA ebenfalls im Quellenstaat, also in Polen, besteuert. Sie unterliegt also dem Progressionsvorbehalt und erhöht in Deutschland den Steuersatz auf die deutsche Rente.
- Tschechien: Die gesetzliche Rente aus Tschechien wird dem deutsch-tschechischen DBA zufolge im Ansässigkeitsstaat, also in Deutschland, besteuert. In Tschechien darf keine Steuer auf die Rente erhoben werden.
- Österreich: Die gesetzliche Rente aus Österreich wird laut dem deutsch-österreichischen DBA ebenfalls im Ansässigkeitsstaat besteuert. Für die österreichische Rente fallen also in Deutschland und nicht in Österreich Steuern an.
- Schweiz: Die gesetzliche Rente aus der Schweiz wird laut den Experten vom Portal Grenzgänger Schweiz im Ansässigkeitsstaat besteuert, also in Deutschland. In der Schweiz fallen keine Steuern an.
- Frankreich: Die gesetzliche Rente aus Frankreich wird nach einer Änderung des deutsch-französischen DBA seit 2016 im Ansässigkeitsstaat besteuert. Leben Rentnerinnen und Rentner in Deutschland, wird die französische Rente also hier versteuert, die Steuerpflicht in Frankreich entfällt, erklärt das Auswärtige Amt.
- Luxemburg: Die gesetzliche Rente aus Luxemburg wird laut dem deutsch-luxemburgischen DBA im Ansässigkeitsstaat, also in Deutschland, besteuert.
- Belgien: Die gesetzliche Rente aus Belgien wird laut dem deutsch-belgischen DBA ebenfalls im Ansässigkeitsstaat besteuert. In Belgien fallen demnach keine Steuern an, nur in Deutschland.
- Niederlande: Auch die gesetzliche Rente aus den Niederlanden wird dem deutsch-niederländischen DBA zufolge im Ansässigkeitsstaat, also in Deutschland, besteuert.
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