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Rente: Wird die Rente nach dem Tod noch drei Monate weitergezahlt?

Rente

Wird die Rente nach dem Tod noch drei Monate weitergezahlt?

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    Stirbt der Ehepartner, haben Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf eine Rente.
    Stirbt der Ehepartner, haben Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf eine Rente. Foto: Christin Klose, picture alliance/dpa (Symbolbild)

    Wenn Rentnerinnen und Rentner das Renteneintrittsalter erreicht haben, bekomme sie monatlich ihre Rente ausbezahlt, und zwar ein Leben lang. Wenn sie sterben, dann kommt es bei der Zahlung darauf an, ob es Hinterbliebene gibt. Welche Regelungen es genau gibt und ob die Rente nach dem Tod noch drei Monate weitergezahlt wird, erfahren Sie im Artikel.

    Rente nach dem Tod: Wird die Rente weiter ausgezahlt?

    Wenn ein Rentner oder eine Rentnerin stirbt, dann informieren laut Deutscher Rentenversicherung meist die Einwohnermeldeämter den Renten-Service der Deutschen Post. Dieser zahlt die Renten monatlich aus. Nach solch einer Meldung stellt der Renten-Service dann die Rentenzahlung zum Ende des Sterbemonats ein.

    Allerdings gibt es eine Ausnahme, und zwar, wenn der Verstorbene noch Hinterbliebene hat. In diesem Fall steht ihnen unter Umständen eine Rente wegen Todes zu. Hier gibt es je nach Verwandtschaftsgrad den Anspruch auf Witwenrente, Waisenrente, Halbwaisenrente oder Erziehungsrente. Die Hinterbliebenen werden also von der Deutschen Rentenversicherung noch weiter finanziell unterstützt.

    Wird die Rente nach dem Tod noch drei Monate weitergezahlt?

    Bei der Witwen- bzw. Witwerrente gibt es zudem noch eine Besonderheit, das sogenannte Sterbevierteljahr. Dabei handelt es sich um die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge erhalten Ehe- oder Lebenspartner in dieser Zeit eine Witwenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder ihrer verstorbenen Ehepartnerin/Lebenspartnerin.

    Während des Sterbevierteljahres wird das Einkommen des hinterbliebenen Partners nicht angerechnet. Mit dieser Unterstützung sollen diese sich nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners zunächst einmal besser auf die veränderten Lebensverhältnisse einstellen können. Die Rente wird ihnen also noch drei Monate weitergezahlt.

    Dabei ist zu beachten, dass es einige Voraussetzungen gibt, um überhaupt Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zu bekommen:

    • Beide Ehe- oder Lebenspartner müssen bis zum Tod des einen mindestens ein Jahr miteinander verheiratet gewesen sein oder eine Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben.
      Ausnahme: Wenn der Ehe- oder Lebenspartner zum Beispiel bei einem Unfall stirbt, besteht der Rentenanspruch auch bei einer kürzeren Beziehungsdauer.
    • Der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner hat die Wartezeit, also die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt.
      Ausnahme: Die Wartezeit ist unerheblich, wenn der verstorbene Partner bereits eine Rente bezogen hat oder beispielsweise durch einen Arbeitsunfall gestorben ist.
    • Der hinterbliebene Partner darf nicht wieder geheiratet oder sich zuvor für das Rentensplitting entschieden haben.

    Übrigens: Bekommt der hinterbliebene Partner bereits Rente, dann kann die Witwenrente unter Umständen darauf angerechnet werden.

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