Wenn Versicherte sich langsam aber sicher auf den Ruhestand zubewegen, sollten sie sich Gedanken um ihre Rente machen. Zwar kursiert bei der Rente der Mythos, dass diese automatisch auf das Konto kommt, das ist aber nicht der Fall: Die Rente muss beantragt werden. Dafür wird die Rentenversicherungsnummer benötigt. Damit die Rente auch rechtzeitig ausgezahlt wird, müssen bestimmte Fristen eingehalten werden. Aber was ist, wenn man die Frist verpasst? Wird die Rente dann rückwirkend ausgezahlt?
Wann muss die Rente beantragt werden?
Bei der Frist muss unterschieden werden, um welche Rentenart es sich handelt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) empfiehlt Versicherten, die Altersrente beantragen möchten, das drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu tun. Dann haben dritte Stellen, wie Arbeitgeber oder Krankenkasse, genug Zeit, um der Rentenversicherung alle benötigten Informationen zukommen zulassen.
Die Deutsche Rentenversicherung kann auf Wunsch die voraussichtlichen Verdienste und Sozialleistungen für bis zu drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn hochrechenen. Der Vorteil: Versicherten entsteht dadurch keine Einkommenslücke zwischen Arbeit und Rente. Der Nachteil: Die DRV kann die tatsächlichen und eventuell auch höheren Einnahmen für die Rente dann nicht mehr berücksichtigen.
Falls das Versicherungskonto noch nicht vollständig sein sollte, es noch Lücken gibt, Zeiten ergänzt werden müssen oder noch Nachweise fehlen, sollen sich Versicherte schon früher bei der DRV melden, damit alle fehlenden Informationen dem Versicherungskonto rechtzeitig hinzugefügt werden können.
Wird die Rente rückwirkend gezahlt?
Wenn alle Nachweise bei der DRV eingegangen und alle Voraussetzungen erfüllt sind, sollten Versicherte den Antrag auf Altersrente spätestens drei Monate danach einreichen. Denn dann kann noch gewährleistet werden, dass die Rente pünktlich zum Rentenbeginn ausbezahlt wird. Wenn der Antrag später eingeht, wird die Rente frühestens zum Antragsmonat ausbezahlt.
Die Rente kann also rückwirkend gezahlt werden, allerdings nur innerhalb einer Dreimonatsfrist. Wird die Rente später gestellt, sind die bereits vergangenen Monate verloren.
Beispiel:
Max will in Rente gehen und beantragt diese am 19. Dezember 2022. Seine erforderlichen Unterlagen und die Voraussetzungen lagen bereits am 31. September 2022 bei der Rentenkasse vor. Da Max nun innerhalb der drei Monate, nachdem dem die Unterlagen bei der Rentenkasse da waren, eingehalten hat, bekommt er nun rückwirkend die Rentenzahlungen ab Oktober.
Hätte Max seinen Antrag erst am 5. Januar 2023 abgegeben, dann wäre die Dreimonatsfrist vorbei gewesen. Das bedeutet, er hätte die erste Rentenzahlung erst ab dem 1. Januar 2023 bekommen.
Frist bei der Rente: Rente wegen Erwerbsminderung
Bei der Erwerbsminderungsrente ist entscheidend, ob es sich um eine befristete Rente oder um eine dauerhafte Rente handelt. Für beide Rentenarten gilt zwar die Dreimonatsfrist, allerdings wird die befristete Rente erst mit Beginn des siebten Monats, nachdem die Erwerbsminderung eingetreten ist, geleistet.
Ausnahme: Wenn ein Antrag auf Rehabilitation in einen Rentenantrag umgewandelt wird, dann kann das Datum des Antrags auf Rehabilitation als Rentenantragsdatum verwendet werden.
Frist bei der Rente: Erziehungsrente
Bei der Erziehungsrente haben Betroffene drei Monate Zeit, die Rente zu beantragen. Auch bei dieser Rentenart beginnt die Frist des Antrags mit Ablauf des Monats, in dem alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind.
Frist bei der Rente: Hinterbliebenenrente
Bei der Rente wegen Todes kann die Deutsche Rentenversicherung die Witwenrente und die Waisenrente für maximal zwölf Monate vor dem Antragsmonat rückwirkend zahlen. Die Frist beginnt ab dem Sterbemonat.
Beispiel:
Die Rentnerin Rita ist am 13. Juli 2022 gestorben. Ihr Mann Ludwig stellt erst am 17. Juli 2023 den Antrag auf Witwerrente. Da der Antrag nicht mehr als zwölf Monate nach dem Sterbemonat vergangen sind, kann die Witwerrente am 1. August 2022 beginnen.
Der Deutschen Rentenversicherung zufolge gilt diese Frist auch, wenn eine Rente bereits einmal weggefallen ist und später dann neu beantragt wird. Das passiert zum Beispiel, wenn eine Waise den Anspruch auf Waisenrente verliert und dann eine Ausbildung oder ein Studium beginnt und so einen erneuten Anspruch auf Waisenrente hat.
Wichtig: Bei der Witwenrente zählt schon der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses für das sogenannte Sterbevierteljahr als formloser Rentenantrag. Den Antrag können Versicherte beim Renten Service der Deutschen Post stellen oder über das Verfahren eAntrag, vorausgesetzt der Verstorbene hat zuletzt eine Rente bezogen, wie die DRV mitteilt. Die Formulare sind bei den Filialen der Deutschen Post erhältlich.
Übrigens: Versicherte können sich entscheiden, ob sie später einmal Witwen- oder Witwerrente beziehen wollen oder sich die Rentenansprüche lieber durch Rentensplitting aufteilen wollen. Allgemein sollte darauf geachtet werden, dass das Geld im Alter reicht und keine Rentenlücke entsteht. Sollte die Rente knapp sein, können Versicherte unter Umständen Grundrente erhalten oder Grundsicherung zur Rente beantragen. In den vergangenen Jahren bezogen immer mehr Rentner Grundsicherung.