Das Studium kann schon mal teuer werden. Oftmals bleibt während der Vorlesungswochen aber gar nicht so viel Zeit, um selbst Geld dazuzuverdienen. Und schon gar nicht genug.
Dann bleibt den zumeist jungen Erwachsenen die Option, zur Unterstützung BAföG zu beantragen – auch wenn die Leistung zumindest teilweise zurückgezahlt werden muss. Wer die Voraussetzungen für BAföG nicht erfüllt, kann seine Eltern oder andere potente Verwandte oder Bekannte anzapfen.
Ansonsten könnte womöglich Arbeitslosengeld I eine Lösung sein. Oder? Ob Studenten Anspruch darauf haben, klärt dieser Text.
Arbeitslosengeld: Wie lauten die Voraussetzungen?
Die Bundesagentur für Arbeit listet die Voraussetzungen auf, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Demnach müssen Bezugsberechtigte ohne Beschäftigung sein, aber mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können, sich online oder in einer Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, gemeinsam mit der Agentur für Arbeit eine Stelle suchen, die versicherungspflichtig ist, und die Anwartschaftszeit erfüllen.
Bei Letzterem geht es darum, dass die Person in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens zwölf Monate pflicht- oder freiwillig versichert war. Diese versicherungspflichtigen Zeiten werden in der Regel in Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt. Die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des 30-Monate-Zeitraums werden zusammengerechnet.
Arbeitslosengeld als Student: Ist das möglich?
Ja, es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass Studenten Arbeitslosengeld beziehen, das im Gegensatz zum Bürgergeld keine Sozialleistung ist. Die Bundesagentur für Arbeit bietet dazu für den Antrag ein "Zusatzblatt 'Schülerinnen, Schüler und Studierenden'" an. Auf diesem wird jedoch betont, dass die Agentur für Arbeit prüfen muss, ob die Person – also Schüler oder Student – dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Schüler und Studenten können "Arbeitslosengeld nur erhalten, wenn die objektiven Anforderungen Ihres Ausbildungsganges neben der Ausbildung eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung zulassen". Dem Antrag muss auch das Studienbuch respektive eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung über die wöchentliche Unterrichtsstundenzahl beigelegt werden.
Auf dem erwähnten Zusatzblatt sind neben "Art und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen, Vorlesungen, Übungen usw." auch die Ausbildungsstätte samt Ort, der Zeitraum sowie Wochentag und Uhrzeit einzutragen. Desweiteren wird erörtert, ob es hinsichtlich der angestrebten Beschäftigung zeitliche Einschränkungen gibt, etwa nur in Ferien, an Wochenenden oder abends respektive nachts gearbeitet werden kann. Ebenso geht es darum, ob eine anzufertigende Diplom- oder Examensarbeit bestimmten Arbeitszeiten im Weg steht.
Im Gegensatz zum BAföG oder zur Unterstützung durch die Eltern ist also beim Arbeitslosengeld die Bereitschaft zu einer sofortigen Gegenleistung gefragt. Wer diese Leistung beantragt, muss auch bereit sein, bei erfolgreicher Jobsuche eine entsprechende Beschäftigung neben dem Studium aufzunehmen.
Gesetzlich festgelegt ist das im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), das sich um das Arbeitsförderungsrecht dreht. In Paragraf 139 unter "Sonderfälle der Verfügbarkeit" wird unter Absatz 2 festgehalten: "Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt."
Übrigens: Auch nach dem Studium kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.