Seit dem Jahr 2023 ist Hartz IV Geschichte, stattdessen gibt es nun das Bürgergeld. Das Bürgergeld ist ähnlich wie Hartz IV konzipiert, erwerbs- beziehungsweise arbeitslose Personen sollen finanzielle Unterstützung erhalten. Nun könnte man also meinen, dass es sich fast nicht mehr lohnt, zu arbeiten. Man könnte ja einfach nichts tun und den Bürgergeld-Regelsatz vom Staat kassieren. Aber ist das wirklich so?
Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, muss betrachtet werden, ob jegliches Einkommen neben dem Bürgergeld angerechnet wird und somit den Bürgergeld-Betrag senkt. Ist das der Fall? Ab welcher Höhe ist das so und welch Auswirkungen hat das Einkommen auf das Bürgergeld? Alles was Sie wissen müssen im Überblick.
Bürgergeld: Darf man nebenher noch Geld verdienen?
Diese Frage kann mit einem klaren Ja beantwortet werden. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist das genau deshalb so, damit erwerbstätige Personen eben nicht genauso dastehen, wie nicht-erwerbstätige Personen, die Bürgergeld beziehen. Das Arbeiten soll belohnt und damit ermutigt werden. Aber wie viel Geld darf man nebenher verdienen, ohne dass das Bürgergeld gesenkt wird?
Bürgergeld: In welcher Höhe wird das Einkommen nicht angerechnet?
Es gibt beim Bürgergeld sogenannte Freibeträge. Das bedeutet, dass zusätzliche Einnahmen bis zu 100 Euro nicht als Einkommen angerechnet werden und ohne weiteres auf das Bürgergeld draufgerechnet werden. Wer also im Monat 100 Euro oder weniger verdient, kann das verdiente Geld komplett behalten.
Bürgergeld und Einkommen: Darf man mehr als den Freibetrag verdienen?
Hier wird es kompliziert: Wer mehr als den Freibetrag von 100 Euro im Monat verdient, muss einiges davon als Einkommen anrechnen lassen. Es gibt aber auch hier anrechnungsfreie Beträge, die je nach Einkommen gestaffelt sind. Konkret sieht das wie folgt aus:
- bei Beträgen zwischen 100,01 Euro und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei
- bei Beträgen zwischen 520,01 Euro und 1000 Euro bleiben zusätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei
- bei Beträgen zwischen 1000,01 Euro und 1200 Euro bleiben zusätzlich zehn Prozent anrechnungsfrei
- bei Bürgergeld-Beziehern mit mindestens einem minderjährigen Kind erhöht sich die Einkommensgrenze auf 1500 Euro
Wir erklären die Regelung an einem anschaulichen Beispiel:
- Bruttogehalt: 1100 Euro
- Grundfreibetrag: - 100 Euro
- Freibetrag Stufe I, 20 Prozent von 520 Euro: - 84 Euro
- Freibetrag Stufe II, 30 Prozent von 480 Euro: - 144 Euro
- Freibetrag Stufe III, zehn Prozent von 100 Euro: - zehn Euro
- Freibetrag gesamt: 338 Euro
- Nettogehalt: 800 Euro
- Freibetrag gesamt: - 338 Euro
- anrechenbares Einkommen: 462 Euro
Bürgergeld: Was zählt alles als Einkommen?
Was viele vergessen: Nicht nur Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten zählen als Einkommen. Auch Einnahmen zum Beispiel aus Sozialleistungen werden angerechnet. Laut dem Verein Bürgergeld zählen die folgenden Quellen u.a. als Einkommen:
- Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb
- Einnahmen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
- Vermietung und Verpachtung
- Unterhalt für Kinder
- Kindergeld
- Unterhalt für Partner oder Ehegatte
- Krankengeld
- Elterngeld
- Betreuungsgeld
- Wehrsold
- Verletztenrente
- BAföG
Bürgergeld: Was zählt nicht als Einkommen?
Es gibt allerdings auch Einnahmequellen, die nicht als Einkommen angerechnet werden. Darunter fallen zum Beispiel die folgenden Einnahmen:
- Grundrenten
- Blindengeld
- Pflegegeld
- Mutterschaftsgeld
- Schmerzensgeld
Zusätzlich können erwerbstätige Personen Fahrtkosten von ihren Einkünften abziehen. Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent pro Kilometer, außer es entstehen nachweislich höhere Kosten.
Übrigens: Eine ähnliche Regelung wie beim Bürgergeld gibt es auch bei der Rente: Auch hier gibt es Freibeträge, das sogenannte Schonvermögen. Besonders aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten in der letzten Zeit ist das ein Wissen, dass für Rentner unabdingbar ist.