Eltern sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu zahlen. Das gilt auch während der ersten Ausbildungszeit. Anders verhält es sich, wenn ein Kind während des Studiums eine BAföG-Förderung bezieht. Denn BAföG zählt als Einkommen, das auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. Doch erlischt damit der Anspruch auf Unterhalt? Wir erklären in diesem Artikel alles rund ums Thema BAföG und Unterhalt.
BAföG oder Unterhalt: Was greift zuerst bei einer Ausbildung?
Eltern sind dem Grundsatz nach unterhaltspflichtig, und zwar auch über die Schulzeit hinaus. In Paragraf 1610 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es: "Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (...)". Der Gesetzgeber priorisiert laut bafög.de sogar die Unterhaltspflicht innerhalb der Familie noch vor jeder staatlichen Förderung.
Erst wenn das Einkommen der Eltern sowie das eigene Vermögen oberhalb des Freibetrags nicht zur Finanzierung der Ausbildung ausreichen, springt der Staat mit einer BAföG-Förderung ein.
Ersetzt die BAföG-Förderung den Unterhalt der Eltern?
Wird einem Student schließlich BAföG bewilligt, werden die Leistungen des BAföG-Amtes als Einkommen auf den Unterhalt angerechnet. Somit entfällt zwar nicht die Unterhaltspflicht der Eltern, doch "rein rechnerisch", so die Plattform unterhalt.com, kommt es dann meist nicht mehr zum Tragen. Denn dafür, dass junge Menschen bis zu ihrem ersten Ausbildungsabschluss Unterhalt der Eltern beanspruchen, steht ihre Bedürftigkeit ein.
Übrigens: Nicht immer ist das Einkommen der Eltern entscheidend für eine BAföG-Förderung. Denn es gibt elternunabhängiges BAföG.
Gibt es BAföG und Unterhalt gleichzeitig?
Grundsätzlich gilt: Die Unterhaltspflicht der Eltern oder eines Elternteils besteht nur, falls die BAföG-Förderung des Staates nicht ausreicht, um die Kosten für den Lebensunterhalt zu decken.
Insofern ist nicht prinzipiell ausgeschlossen, dass ein BAföG-Empfänger bei einem niedrigen BAföG-Satz gleichzeitig einen gewissen Unterhalt der Eltern bezieht. Es gilt: Je höher die BAföG-Leistungen ausfallen, desto geringer ist der Anspruch auf Unterhalt.
Der Anspruch auf Unterhalt beläuft sich laut studentenwerke.de bei Kindern, die nicht mehr Zuhause wohnen, in der Regel auf 930 Euro. Auch der BAföG-Höchstsatz liegt aktuell für Studenten bei 934 Euro pro Monat. Wird also der BAföG-Höchstsatz gewährt, erlischt der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern üblicherweise vollständig.