Das Kindergeld soll Familien finanziell unterstützen. Denn Kinder großzuziehen, kostet eine Menge Geld: von Nahrungsmitteln über Kleidung bis zu Freizeitbeschäftigungen. Das kann für Familien schnell zur Belastung für den Geldbeutel werden. Das Kindergeld soll deshalb laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die grundlegende Versorgung eines Kindes ab der Geburt und mindestens bis zu dessen 18. Geburtstag sichern. Eltern, die das Kindergeld beziehen können, bekommen jeden Monat pro Kind 255 Euro. Aber gilt das auch für Pflegeeltern? Das lesen Sie in diesem Artikel.
Für ihr Pflegekind: Können Pflegeeltern Kindergeld beziehen?
Auch Pflegekinder können beim Kindergeld berücksichtigt werden, erklärt das BMFSFJ auf seinem Familienportal. Um Anspruch auf das Kindergeld zu haben, gelten allerdings für Pflegeeltern bestimmte Bedingungen – zusätzlich zu den Bedingungen, die für alle gelten.
Eine Voraussetzung ist, dass das Pflegekind langfristig bei den Pflegeeltern wohnt. Die Pflegeeltern müssen mit dem Kind durch ein „familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sein“, so das Ministerium. Das Pflegekind muss also zur Familie gehören. Demnach darf kein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen.
Kindergeld: Wie lange muss das Pflegekind bei den Pflegeeltern wohnen?
Aber wie lange muss das Kind bei den Pflegeeltern wohnen, damit es tatsächlich als kindergeldberechtigtes Pflegekind zählt? Zumindest einen Anhaltspunkt gibt die sogenannte Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG).
Die hält fest, dass die erforderliche familienähnliche Bindung von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein muss. „Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist.“ Wenn die Pflegeeltern beabsichtigen, das Kind für mindestens zwei Jahre aufzunehmen, geht der Gesetzgeber im Regelfall von einem Pflegekindschaftsverhältnis aus.
Übrigens: Seit 2025 gibt es ein leicht erhöhtes Kindergeld. Auch Pflegeeltern, die den Anspruch auf die Leistung haben, bekommen mehr Geld aufs Konto. Neben dem Kindergeld gibt es für manche Familien auch den Kinderzuschlag.
Pflegeeltern und Kindergeld: Gibt es Sonderfälle?
Es gibt Sonderfälle, bei denen die zuständige Familienkasse im Einzelfall entscheidet, ob ein Kindergeldantrag angenommen wird oder nicht. Ein solcher Fall ist die sogenannte „Vollzeitpflege zu Erwerbszwecken“. Die liegt laut BMFSFJ vor, wenn mehrere Pflegekinder im Haushalt der Pflegeeltern leben. Dann wird laut dem Familienportal im Einzelfall entschieden, ob ein Anspruch auf Kindergeld vorliegt.
Wenn jemand ein Geschwister als Pflegekind aufnimmt, also den eigenen Bruder oder die eigene Schwester in den Haushalt aufgenommen hat, kann auch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, nämlich dann, wenn Bruder oder Schwester als Pflegekind berücksichtigt werden.
Für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, gilt laut BMFSFJ: Sie erhalten das Kindergeld für sich selbst, falls der Betrag nicht an das Adoptivelternteil, Stiefelternteil, Großelternteil oder Pflegeelternteil gezahlt wird.
Übrigens: In vielen Bundesländern können Pflegeeltern bald nicht nur auf Kindergeld und Elternzeit, sondern vielleicht bald auch auf eine andere finanzielle Entlastung hoffen. Mit einer geplanten Elterngeldreform soll künftig verankert sein, dass sie auch Elterngeld erhalten. Bislang haben Pflegeeltern keinen Anspruch auf Elterngeld.
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