In Deutschland wird ein Großteil der Pflegebedürftigen zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt. Laut dem Statistischen Bundesamt machen diese einen Anteil von etwa 80 Prozent aus. Häufig werden die pflegenden Angehörigen durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt. Trotzdem kann es passieren, dass Pflegepersonen verhindert sind oder eine Pflegesituation mit erhöhtem Pflegebedarf aufkommt. In solchen Fällen können Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 Leistungen der Kurzzeitpflege sowie der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Für beide Leistungen steht Pflegebedürftigen laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein bestimmtes maximales Budget pro Jahr zur Verfügung - unabhängig vom Pflegegrad. Darüberhinaus können Pflegebedürftige nicht ausgeschöpftes Budget aus der Kurzzeitpflege sowie der Verhinderungspflege für die jeweils andere Pflegeleistung als Erhöhungsbetrag nutzen. Wie die kombinierte Finanzierung der Pflege genau funktioniert, lesen Sie hier.
Übrigens: Mit der Pflegereform 2023 werden zum 1. Januar 2024 einige Pflegeleistungen erhöht. So steigt zum Beispiel auch das Pflegegeld.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Was ist der Unterschied?
Sowohl die Kurzzeitpflege als auch die Verhinderungspflege sind laut dem Pflegeportal pflege.de Formen der Ersatzpflege, die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 zustehen. Personen mit einem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistungen.
Muss eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden - beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder weil die häusliche Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht möglich ist -, spricht man von Kurzzeitpflege. Diese ist laut pflege.de auf eine Dauer von acht Wochen pro Jahr beschränkt. In dieser Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Großteil der Kosten für die stationäre Unterbringung - maximal können pro Jahr allerdings 1.774 Euro in Anspruch genommen werden.
Mit der Verhinderungspflege können Pflegebedürftige laut pflege.de stunden-, tage- oder wochenweise eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Ersatzpflegeperson werden mit der Pflegekasse abgerechnet. Pro Jahr sind bis zu sechs Wochen bzw. 42 Tage Verhinderungspflege möglich. Das Gesamtbudget beläuft sich auf 1.612 Euro.
Finanzierung kombinieren: So wird der Erhöhungsbetrag für die Kurzzeitpflege genutzt
Die Finanzierung für die Kurzzeitpflege sowie für die Verhinderungspflege kann kombiniert werden, wenn es ein Restbudget gibt. Laut dem BMG können so noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege kann so auf bis zu 3.386 Euro erhöht werden - nämlich dann, wenn der Zuschuss zur Verhinderungspflege gar nicht genutzt wurde. Die Rechnung: Auf das normale Budget für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro wird ein Erhöhungsbetrag in Form der noch nicht genutzten Mittel aus der Verhinderungspflege - maximal sind das 1.612 Euro - angerechnet.
Finanzierung kombinieren: So wird der Erhöhungsbetrag für die Verhinderungspflege genutzt
Nicht nur Leistungen der Verhinderungspflege können auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden, sondern auch anders herum ist das möglich. Wurde das Budget für die Kurzzeitpflege noch nicht voll ausgeschöpft, können laut dem BMG die noch nicht genutzten Mittel ergänzend auf den Leistungsbetrag angerechnet werden. Allerdings können aus dem Kurzzeitpflege-Budget nicht die vollen 1.774 Euro übertragen werden. Pro Kalenderjahr können maximal 806 Euro als Erhöhungsbetrag genutzt werden.
Damit stehen Pflegebedürftigen für die Verhinderungspflege statt 1.612 Euro Mittel in Höhe von bis zu 2.418 Euro zur Verfügung.