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Ertragsanteil bei der Rente: Wie hoch ist er? - Tabelle

Rente

Ertragsanteil bei der Rente: Wie hoch ist er? - Tabelle

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    Bei der Besteuerung der Rente kommt es normalerweise auf das Jahr des Renteneintritts an. Es kann aber auch das Alter bei Renteneintritt entscheiden sein und zwar beim Ertragsanteil der Rente.
    Bei der Besteuerung der Rente kommt es normalerweise auf das Jahr des Renteneintritts an. Es kann aber auch das Alter bei Renteneintritt entscheiden sein und zwar beim Ertragsanteil der Rente. Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

    Normalerweise kommt es bei der Besteuerung der Rente auf das Jahr des Renteneintritts an. Allerdings kann auch das Alter von Versicherten bei Renteneintritt entscheidend sein, und zwar beim sogenannten Ertragsanteil der Rente. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.

    Was ist der Ertragsanteil der Rente?

    Beim Ertragsanteil handelt es sich laut Deutscher Rentenversicherung um den steuerpflichtigen Teil der Rente. Bis zum 31. Dezember 2004 wurden die Renten nur mit dem Ertragsanteil versteuert, außer sie wurden steuerlich gefördert, wie zum Beispiel die Riester-Rente oder eine betriebliche Altersversorgung mit Entgeltumwandlung.

    Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt und die Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn. Bei der Erwerbsminderungsrente richtet sich die Höhe des Ertragsanteils nach der Dauer des Rentenbezugs.

    Ertragsanteil der Rente: Tabelle

    Der Deutschen Rentenversicherung zufolge ist der Ertragsanteil folgendermaßen festgelegt:

    Alter bei RentenbeginnErtragsanteil in Prozent der Rente (Paragraf 22 EStG neue Fassung)
    5030
    5526
    6022
    6122
    6221
    6320
    6419
    6518

    Welche Rente wird mit dem Ertragsanteil besteuert?

    Nach Paragraf 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG fallen folgende Renten nicht unter die nachgelagerte Besteuerung, sondern unter die Ertragsanteilsbesteuerung, wie Haufe mitteilt:

    • Renten aus einer privaten Rentenversicherung (keine Riester-Rente und Rürup-Rente)
    • Renten aus Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen des Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b EStG erfüllen
    • Veräußerungsleibrenten
    • Renten aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL), die nach dem Umlageverfahren finanziert und während der Arbeitslebens als Lohn versteuert werden (die Zusatzversorgungsrenten werden anders versteuert als die parallel ausbezahlte gesetzliche Rente)

    Übrigens: Rentner sollten immer eine Steuererklärung abgeben. Mit ein paar Tipps können sie dabei viel Geld sparen.

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