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Kann man nach 45 Jahren ohne Abzug in Rente gehen?

Rente

Kann man nach 45 Jahren ohne Abzug in Rente gehen?

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    Wer 45 Jahre gearbeitet hat und auch solange in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, darf früher in Rente. Aber geht das auch ohne Abzug?
    Wer 45 Jahre gearbeitet hat und auch solange in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, darf früher in Rente. Aber geht das auch ohne Abzug? Foto: Jan Woitas, dpa (Symbolbild)

    Die Durchschnittsrente reicht vielen Versicherten nicht, um genug Geld im Alter zu haben. 2021 lag die diese in Deutschland der Deutschen Rentenversicherung zufolge in den alten Bundesländern bei Rentnern bei 1664 Euro und Rentnerinnen bekamen 1220 Euro, wenn sie 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. In den neuen Bundesländern betrug die Rente bei den Männern nach 45 Arbeitsjahren im Schnitt 1350 Euro und bei Frauen 1286 Euro. Damit es später einmal nicht zur Rentenlücke kommt, gibt es Versicherte, die vermeiden wollen, dass es bei der Rente zu Abschlägen kommt. Aber kann man denn nach 45 Versicherungsjahren ohne Abzug in Rente gehen?

    Kann man nach 45 Jahren ohne Abzug in Rente gehen?

    Grundsätzlich können die sogenannten "besonders langjährig Versicherten", also diejenigen, die 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben, früher in Rente gehen als "langjährig Versicherte", die nur 35 Jahre eingezahlt haben. Personen, die vor 1953 geboren wurden, konnten noch mit 63 Jahren ohne Abschläge den Ruhestand antreten. Wer hingegen zwischen 1953 und 1963 geboren wurde, für den gilt das nicht mehr, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Das liegt daran, dass das Rentenalter schrittweise jedes Jahr angehoben wird und sich dadurch auch das Renteneintrittsalter nach oben verschiebt. Der Jahrgang 1964 oder später, kann mit 65 Jahren in Rente gehen.

    Wer ein langes Arbeitsleben hinter sich hat und 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, der muss nicht mit einem Abzug der Rente rechnen und kann sich auf die komplette Rentenhöhe freuen. Laut Deutscher Rentenversicherung ist es bei der Rente für besonders langjährig Versicherte auch gar nicht möglich, früher in Rente zu gehen.

    Übrigens: Die Rente steigt immer wieder. Zuletzt änderte sich bei der Rente für Millionen Deutsche einiges. Der Rententabelle kann entnommen werden, wie viel mehr Geld Sie künftig auf dem Konto haben.

    Sollte die Rente nicht reichen, gibt es unter Umständen die Möglichkeit Grundrente zu bekommen. Außerdem können Rentner zahlreich Zuschüsse erhalten und auch ein Härtefallfonds mit bis zu 5000 Euro steht bereit. Mit dem Rentenausweis bekommen Ruheständler außerdem viele Vorteile und Vergünstigungen. Und wer im Alter noch fit ist, kann sich für die sogenannte Flexi-Rente entscheiden und sogar einen Zuschlag von 100 Euro pro Monat bekommen.

    Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?

    Um zu überprüfen, ob Sie die 45 Versicherungsjahre bereits erreicht haben, sind nachfolgend die Zeiten aufgelistet, die der Deutschen Rentenversicherung zufolge berücksichtigt werden:

    • Pflichtbeiträge für eine Anstellung oder Selbstständigkeit
    • Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Achtung: Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, gelten nur anteilig
    • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag
    • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
    • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen, wie etwa Krankengeld
    • Ersatzzeiten (etwa Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
    • Freiwillige Beiträge werden nur mitgezählt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind

    Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

    • Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden
    • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
    • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
    • Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium)

    Wichtig: Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos geworden sind und daher Arbeitslosengeld bezogen haben, zählen diese Jahre nur dann mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe des Arbeitgebers beruht.

    Wenn Ihnen für die 45 Beitragsjahre noch Zeiten fehlen, aber Sie schon früher aus dem Beruf ausscheiden möchte, können Sie sich mit einem Schlupfloch behelfen.

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