Eltern, die sich viel um die Erziehung ihrer Kinder gekümmert haben, konnten in dieser Zeit nicht arbeiten, Geld verdienen und in die Rentenkasse einzahlen. Gleichzeitig ist die Erziehung von Kindern ebenfalls harte Arbeit. Deshalb gibt es die sogenannten Kindererziehungszeiten, die sich für die Rente anrechnen lassen können.
Das passiert aber nicht automatisch: Für die Anrechnung ist ein Antrag notwendig. Was aber, wenn die Kindererziehung schon ein paar Jahre her ist? Kann man die Kindererziehungszeiten dann einfach nachträglich beantragen?
Rente: Was sind Kindererziehungszeiten?
Mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten können Eltern, die mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt waren, ihre Rentenkasse aufbessern. Profitieren kann dadurch der Elternteil, der das Kind hauptsächlich erzieht. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) behandelt denjenigen dann so, als hätte er "Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt". Laut DRV sind Kindererziehungszeiten Pflichtbeiträge, die die Rente erhöhen. So wird ein Ausgleich geschaffen. Heißt: Wer Kinder erzieht, bekommt dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge gutgeschrieben und erhält für diese Zeit später mehr Rente. "Umgerechnet bringt Ihnen ein Jahr Kindererziehungszeit ungefähr 34 Euro Rente pro Monat", erklärt die DRV.
In manchen Fällen kann die Anrechnung der Kindererziehungszeiten sogar eine unerwartete Rente möglich machen: Für diejenigen, die nie gearbeitet haben und deshalb auch keine Rente erhalten würden, kann die Anrechnung von Kindererziehungszeiten tatsächlich bedeuten, dass sie sich erstmals eine Rente verdienen. Das trifft zum Beispiel auf die Rente von Hausfrauen zu, die hauptsächlich zuhause waren, um sich um ihre Kinder und den Haushalt zu kümmern.
Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren, erklärt die DRV. Aber nicht nur die leiblichen Eltern können einen Anspruch auf die Anrechung der Kindererziehung haben. Auch Stief- oder Adoptiveltern können berechtigt sein, so die DRV. "Als Großeltern oder Verwandte können Sie Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn zwischen Ihnen und dem Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht", erklärt die DRV. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind dürfe dann aber nicht bestehen.
Rente: Kindererziehungszeiten nachträglich beantragen
Was viele Rentner - oder solche, die es noch werden - nicht wissen: Die Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch zur Rente angerechnet. Sie müssen beantragt werden. Das kann mit dem Formular V0800 passieren. Aber geht das auch noch rückwirkend?
Tatsächlich kann die Kindererziehungszeit auch nachträglich angerechnet werden. Und: Der Antrag kann auch nachträglich gestellt werden, um die Rente zu erhöhen. Die DRV schreibt: "Es reicht aus, den Antrag auf Feststellung der Zeiten der Kindererziehung zu stellen, wenn Ihr Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat."
Wie viel Kindererziehungszeit angerechnet werden kann, hängt übrigens vom Geburtsjahr des Kindes ab: Für Geburten vor 1992 gibt es laut DRV bis zu 30 Monate - das ist die sogenannte Mütterrente -, für Geburten ab 1992 bis zu 36 Monate, die angerechnet werden.
Eine Formsache geht allerdings nur für die Zukunft oder maximal zwei Monate rückwirkend: Erziehen zwei Eltern Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür, so die DRV. Diese Erklärung gilt immer nur für die Zukunft und für maximal zwei Monate rückwirkend.