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Rente: Rente: Wann kann die Rentenversicherung Zahlungen zurückfordern?

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Rente: Wann kann die Rentenversicherung Zahlungen zurückfordern?

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    Wer einmal Rente haben will, muss dafür in die Rentenversicherung einzahlen. Später wird Versicherten davon eine Rente ausbezahlt. Aber kann die Rentenversicherung auch Zahlungen zurückfordern?
    Wer einmal Rente haben will, muss dafür in die Rentenversicherung einzahlen. Später wird Versicherten davon eine Rente ausbezahlt. Aber kann die Rentenversicherung auch Zahlungen zurückfordern? Foto: Zacharie Scheurer, dpa (Symbolbild)

    Der Ruhestand steht vor der Tür und die Rente ist zum Greifen nah. Es gilt: Versicherte, die die Wartezeit erfüllt haben, haben Anspruch auf Rente. Dieser wird dadurch begründet, dass Versicherte regelmäßig Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben. Der Anspruch kann theoretisch schon nach fünf Jahren Arbeit entstehen. Diese Rente fällt aber naturgemäß nicht so hoch aus, wie nach 40 Jahren Arbeit. Aber kann die Rentenversicherung eigentlich auch Rentenzahlungen zurückfordern? Und wenn ja, wann?

    Wann kann die Rentenversicherung Zahlungen zurückfordern?

    Die Rentenversicherung kann Rentenzahlungen zurückfordern, wenn es zu einer überzahlten Rente gekommen ist. Das passiert vor allem dann, wenn eine Rentnerin oder ein Rentner stirbt. Der Rentenversicherungsträger erfährt für gewöhnlich erst nach einer gewissen Zeit vom Tod des Versicherten und so kann es passieren, dass die Rente für den Folgemonat bereits überwiesen wurde.

    Wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt, gehört diese Rente nicht zum Nachlass und darf von den Erben zum Beispiel nicht für die Kosten der Beerdigung verwendet werden. Die Rente darf also nicht behalten werden. Die Rentenversicherung bucht die überzahlte Rente in der Regel dann selbst wieder zurück.

    Wenn der oder die Versicherte verheiratet war und der Partner oder die Partnerin noch lebt, dann sieht die Sache vorerst etwas anders aus. Dem Witwer oder der Witwe kann dann unter Umständen eine Witwenrente zustehen. Um diese zu bekommen, muss der noch lebende Ehepartner laut Deutscher Rentenversicherung beim Postrentenservice mit der Sterbeurkunde das sogenannte Sterbevierteljahr beantragen. In diesem Fall wird die Rente des Partners, der gestorben ist, dann für drei Monate weiterbezahlt. In dieser Zeit kann dann die Witwenrente beantragt werden. Wenn sich zu Lebzeiten beide Partner einig sind, kann auch das Rentensplitting, anstatt der Witwenrente gewählt werden.

    Übrigens: Bei der Witwenrente gab es zum 1. Juli 2023 einige Neuerungen. Zuletzt wurde zudem darüber diskutiert, ob die Witwenrente abgeschafft werden soll. Sie gehört zur Rente wegen Todes, genauso wie die Erziehungsrente, die Waisenrente und die Halbwaisenrente.

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