Für jeden Erwerbstätigen in Deutschland, der in die Deutsche Rentenversicherung einzahlt, ist ein persönliches Renteneintrittsalter festgelegt. Dieses liegt derzeit maximal bei 67 Jahren für alle, die 1964 oder später geboren wurden. Ältere Jahrgänge können früher in Rente gehen. Wie viele Entgeltpunkte man für eine Rente mit 63 Jahren braucht, lesen Sie hier.
Rente: Wie viele Entgeltpunkte brauche ich, damit ich mit 63 Jahren in Rente gehen kann?
Schon einmal vorweg: Die Rente mit 63 gibt es eigentlich gar nicht mehr, zumindest nicht ohne Abschläge. Das liegt daran, dass sie nur denjenigen vorbehalten war, die 45 Versicherungsjahre gesammelt hatten und vor 1953 geboren wurden, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Die Betroffenen dürften mittlerweile wohl schon alle in Rente sein. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 gilt das nicht mehr, weil das Rentenalter schrittweise angehoben wird und damit auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr ansteigt. Wer 1964 oder später geboren wurde und 45 Versicherungsjahre vorweisen kann, kann mit 65 Jahren in Rente gehen.
Allerdings gibt es weiterhin die Möglichkeit mit 63 Jahren in Rente zu gehen, wenn Versicherte bereit sind, Abzüge bei der Rente in Kauf zu nehmen. Für jeden Monat, den sie früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden, müssen sie auf 0,3 Prozent ihrer Rente verzichten. Maximal können es 14,4 Prozent sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie 35 Jahre anrechenbare Zeiten auf ihrem Rentenkonto verzeichnen können. Damit gelten sie als langjährige Versicherte.
Diese anrechenbaren Zeiten können mit Entgeltpunkten, auch Rentenpunkte genannt, erreicht werden. Es zählen laut Deutscher Rentenversicherung aber auch noch andere Zeiten dazu:
- Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
- Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber-Anteil, gezahlt haben
- Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes)
- Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
- Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
- Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
- Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
- Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
- Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
- Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist
Wichtig zu wissen: Besonders langjährig Versicherte, also jene, die 45 Versicherungsjahre zusammen haben, können nicht früher als vorgesehen in Rente gehen. Auch dann nicht, wenn sie Abschläge akzeptieren würden. Das liegt daran, dass sie im Vergleich zu langjährig Versicherten grundsätzlich zwei Jahre früher den Ruhestand antreten dürfen.
Übrigens: Wir haben ausgerechnet, wann die Jahrgänge 1959, 1960, 1961, 1962, 1963, 1964, 1965, 1966, 1968, 1969, 1970 und 1971 genau in Rente gehen können.