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Rente: Rente 2024: Diese Änderungen müssen Sie kennen

Rente

Rente 2024: Diese Änderungen müssen Sie kennen

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    Bei der Rente gibt es 2024 einige Änderungen, die viele Rentnerinnen und Rentner betreffen.
    Bei der Rente gibt es 2024 einige Änderungen, die viele Rentnerinnen und Rentner betreffen. Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

    Bei der Rente ändert sich immer wieder etwas, zuletzt gab es im Juli 2023 für Millionen von Rentnern einige Neuerungen, wie etwa bei der Witwenrente. Und auch 2024 ändern sich ein paar Dinge, die Rentnerinnen und Rentner wissen sollten. Welche das sind, haben wir im Artikel zusammengefasst.

    Rente: Was ändert sich 2024?

    Rentnerinnen und Rentner müssen sich 2024 auf einige Änderungen einstellen:

    Renteneintrittsalter steigt

    2024 steigt das Renteneintrittsalter auf 66 Jahre und gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Wer später geboren wurde, für den erhöht sich die reguläre Altersgrenze in Zwei-Monats-Schritten weiter. Der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zufolge ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren dann 2031 erreicht.

    Altersgrenze für "Rente ab 63" steigt

    Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die auch als "Rente ab 63" bezeichnet wird, steigt die Altersgrenze für Personen, die 1960 geboren wurden auf 64 Jahre und vier Monate. Für Versicherte, die danach geboren wurden, erhöht sich die Altersgrenze weiter. 2029 soll das Eintrittsalter von 65 Jahren laut DRV erreicht sein.

    Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt für jene, die mindestens 45 Versicherungsjahre gesammelt haben. Diese Personengruppe kann ohne Abschläge in Rente gehen, allerdings ist es nicht möglich früher in Rente zu gehen, auch wenn Abschläge in Kauf genommen würden. Dafür dürfen sie allgemein früher den Ruhestand antreten.

    Abschlag für frühzeitige Inanspruchnahme der Rente steigt

    Langjährig Versicherte, also Personen, die mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, haben die Möglichkeit mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Allerdings gibt es einen Haken, denn in diesem Fall muss mit Abschlägen gerechnet werden. So werden für jeden Monat, den Versicherte vor dem regulären Renteneintritt in Rente gehen 0,3 Prozent abgezogen.

    Das Renteneintrittsalter steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre an und damit steigen auch die Abschläge für Personen, die früher in Rente gehen möchten. Wer 1961 geboren wurde und 2024 dann 63 Jahre alt wird, für den liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei 66 Jahren und sechs Monaten. Versicherte dieses Jahrgangs, die allerdings nicht so lange warten möchten, können auch mit 63 Jahren den Ruhestand antreten, allerdings werden ihnen dann 12,6 Prozent der Rente abgezogen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Im Vergleich dazu lag der Abschlag für den Jahrgang 1960 noch bei maximal zwölf Prozent.

    Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

    Für Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, bei der Erwerbsminderungsrente allerdings schon. Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, hat der DRV zufolge ab 2024 eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro pro Jahr. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze 18.558,75 Euro.

    Mehr Absicherung bei Erwerbsminderung

    Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt, richtet sich nach den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Außerdem gibt es die sogenannte Zurechnungszeit, mit der erwerbsgeminderte Menschen so gestellt werden, als hätten sie mit ihrem bis dahin verdienten durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. So bekommen Betroffene eine höhere Rente.

    Der Umfang der Zurechnungszeit wird seit 2019 an das Renteneintrittsalter angepasst, das bis 2031 auf 67 Jahre steigt. Wer also 2024 zum ersten Mal eine Erwerbsminderungsrente bezieht, bei dem endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und einem Monat und nicht wie 2023 bei 66 Jahren.

    Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen

    2024 steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. In den alten Bundesländern klettert die Grenze laut Deutscher Rentenversicherung von 7300 Euro im Monat auf 7550 Euro. In den neuen Bundesländern steigt sie von monatlich 7100 Euro auf 7450 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Gehälter bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigen werden. Für Einkommen, die darüber hinausgehen, müssen keine Beiträge gezahlt werden.

    Des Weiteren steigt die Bezugsgröße, die bei der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung wichtig ist. In den alten Bundesländern erhöht sie sich von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 3.290 Euro auf 3.465 Euro im Monat.

    Wichtig zu wissen: 2024 wird das letzte Jahr sein, in dem es in den alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen gibt. Ab 2025 soll beides einheitlich sein.

    Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung steigen

    Wer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, seinen Wohnsitz in Deutschland hat und mindestens 16 Jahre alt ist, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Unter diesen Voraussetzungen ist laut Deutscher Rentenversicherung auch die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland möglich. Hingegen können sich Personen nicht freiwillig versichern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und bereits eine volle Altersrente beziehen.

    Ab 1. Januar 2024 steigt der monatliche Mindestbeitrag von 96,72 Euro auf 100,07 Euro. Der Höchstbetrag klettert von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro pro Monat.

    Steueranteil für Neurentner steigt

    Versicherte, die 2024 in Rente gehen, müssen einen höheren Anteil ihrer Rente versteuern, wie die DRV mitteilt. So steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent und nur noch 16 Prozent der Bruttorente bleibt steuerfrei. Davon betroffen sind allerdings nur Neurentner.

    Wichtig zu wissen: Der Gesetzgeber möchte den steuerpflichtigen Rentenanteil nur noch schrittweise um 0,5 Prozent erhöhen und zwar rückwirkend ab 2023. Allerdings ist das noch nicht fix, da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

    Mit Wohn-Riester Wärmepumpe bezahlen

    Am 1. Januar 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft und mit dieser Einführung gibt es auch eine Änderung bei der Riester-Rente. Wer eine selbst genutzte Wohnimmobilie besitzt, hat dann der DRV zufolge die Möglichkeit, mit dem Guthaben aus der Riester-Rente ("Wohn-Riester) eine Wärmepumpe zu bezahlen. Ab 2024 können Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

    Übrigens: Rentnerinnen und Rentner dürfen sich auch 2024 wieder über eine Rentenerhöhung freuen.

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