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Witwenrente: Diese wichtige Änderung gilt ab 1. Juli 2025

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Witwenrente: Diese wichtige Änderung gilt ab 1. Juli 2025

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    Witwen und Witwer profitieren ab 1. Juli 2025 von einer wichtigen Änderung.
    Witwen und Witwer profitieren ab 1. Juli 2025 von einer wichtigen Änderung. Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

    Stirbt der Partner, steht die Welt erst einmal still. Mitten im Trauerprozess müssen nach dem Tod zunächst viele Dinge geklärt werden. Um den Hinterbliebenen diese Zeit zu erleichtern, gibt es die sogenannte Witwenrente. Der noch lebende Partner soll sich finanziell für die erste Zeit keine Sorgen machen müssen. Ab 1. Juli 2025 gibt es für die Witwen und Witwer eine wichtige Änderung, von der sie profitieren können.

    Witwenrente: Welche Änderung gibt es 2025?

    Wer Witwenrente oder Witwerrente bezieht, muss bei weiteren Einkünften aufpassen, da diese unter Umständen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Allerdings nur dann, wenn sie den Freibetrag überschreiten. Dieser lag bislang laut dem Vermögenszentrum bei 1.038 Euro. Ab 1. Juli 2025 wird er aber auf 1.077 Euro steigen. Hat die Witwe oder der Witwer minderjährige Kinder, die in die Schule gehen oder eine Ausbildung machen, dann steigt der Freibetrag pro Kind laut Deutscher Rentenversicherung um 220,19 Euro.

    Einkünfte, die diesen Freibetrag übersteigen, werden dann mit 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Ganz klassisch ist das bei der Altersrente der Fall. Hier entscheidet der Einzelfall, wie viel das ist.

    Eine Ausnahme bildet allerdings das sogenannte Sterbevierteljahr, das die ersten drei Monate direkt nach dem Tod beschreibt. In dieser Zeit bleibt das Einkommen der noch lebenden Person unberücksichtigt, damit diese sich erst einmal an die neue Situation gewöhnen kann. Danach wird die Rente des Verstorbenen nicht weiter ausbezahlt. Kinder können diese damit auch nicht erben.

    Beispiel:

    Marta bekommt eine Altersrente von 1300 Euro. Minderjährige Kinder hat sie keine mehr. Ihr Freibetrag liegt ab Juli 2025 daher bei 1077 Euro. Ihre Rente übersteigt den Freibetrag um 223 Euro (1300 Euro - 1077 Euro). Darauf werden 40 Prozent angerechnet (40 Prozent x 223 Euro = 89,20 Euro). Martas Witwenrente sinkt also um 89,20 Euro auf 1210,80 Euro.

    Übrigens: Bei der Rente wegen Todes gibt es neben der Witwenrente noch die Halbwaisenrente, die Waisenrente sowie die Erziehungsrente. Als Alternative zur Witwenrente können sich Hinterbliebene übrigens für das Rentensplitting entscheiden.

    Witwenrente: Welche Einkommen werden angerechnet?

    Neben der Altersrente wird laut Deutscher Rentenversicherung Folgendes auf das Einkommen angerechnet:

    • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
    • Erwerbsersatzeinkommen wie ALG I und Krankengeld
    • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
    • Betriebsrenten
    • Renten aus privaten Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen
    • Elterngeld
    • Vergleichbare ausländische Einkommen

    Wichtig zu wissen: Erwebs- und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen wird immer angerechnet. Bei den übrigen genannten Einkommen muss differenziert werden. Wenn der Ehepartner vor 2002 oder nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, werden diese nicht beachtet.

    Übrigens: Bei einer Scheidung kann es unter Umständen sein, dass keine Witwenrente gezahlt wird. Auch die Dauer einer Ehe oder eine erneute Heirat kann darüber entscheiden, ob der oder die Hinterbliebene finanzielle Unterstützung bekommt. Wer wieder heiraten möchte, dem kann eine Rentenentschädigung zustehen.

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