Manche Krankheiten können den Alltag von Betroffenen stark verändern und beeinträchtigen. Dazu zählt auch Typ-1-Diabetes. Die Stoffwechselerkrankung bricht laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) meist im Kindes- und Jugendalter aus. Verursacht wird sie durch einen absoluten Insulinmangel. Patientinnen und Patienten müssen daher in der Regel ein Leben lang Insulin spritzen. Diese Beeinträchtigung kann durchaus einen Grad der Behinderung (GdB) rechtfertigen.
Der GdB drückt laut dem Pflegeportal pflege.de aus, wie sehr eine Person bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Dabei gibt es Krankheiten, die oft einen bestimmten GdB zur Folge haben. Ist das bei Typ-1-Diabetes auch so? Und müssen Betroffene automatisch einen hohen Grad der Behinderung ab 50 oder einen Schwerbehindertenausweis bekommen? Genau mit dieser Forderung ist eine 14-Jährige aus Niedersachsen vor Gericht gezogen. Das Bundessozialgericht hat Ende 2024 eine Entscheidung in letzter Instanz getroffen. Was gilt also?
Übrigens: Der GdB ist laut pflege.de unabhängig vom Pflegegrad der Pflegeversicherung. Viele Menschen mit einem GdB können aber einen Pflegegrad von 1 bis 5 bekommen – und umgekehrt. Pflegebedürftige Menschen durften sich zum Jahresanfang 2025 über zahlreiche Erhöhungen freuen. Fast alle Leistungen der Pflegeversicherung wurden um 4,5 Prozent erhöht. Die nächste Erhöhung ist für 1. Januar 2028 geplant.
Grad der Behinderung bei Typ-1-Diabetes: Bekommt man automatisch einen GdB von 50?
Ein GdB kann bei vielen körperlichen, geistigen sowie seelischen Beeinträchtigungen beantragt und vergeben werden. Ausgedrückt wird er laut pflege.de in Zehnerschritten von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 gelten Menschen als schwerbehindert und können von verschiedenen Vorteilen sowie Leistungen profitieren.
Im Fall der 14-Jährigen aus Niedersachsen wurde ihr im April 2020 wegen ihres Typ-1-Diabetes laut dem Bundessozialgericht ein GdB von 40 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen H, das für Hilflosigkeit steht, zugesprochen. Dagegen klagte sie und verlangte einen GdB von mindestens 50, um als schwerbehindert zu gelten. Im Februar 2024 hat sich das Bundessozialgericht in letzter Instanz mit dem Fall befasst. Zuvor hatte das Sozialgericht der Klägerin recht gegeben. Dieses erstinstanzliche Urteil wurde allerdings anschließend vom Landessozialgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Bundessozialgericht ist der Einschätzung des Landessozialgerichts gefolgt. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass der gesteigerte Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen mit Typ-1-Diabetes allein noch nicht für einen höheren GdB ausreiche. Auch die Notwendigkeit einer Begleitperson in Schule oder Kindergarten sei für sich genommen kein so gravierender Einschnitt in der Lebensführung, dass ein GdB von 50 gerechtfertigt wäre. Das Bundessozialgericht weist außerdem darauf hin, dass im Fall der 14-Jährigen das Merkzeichen H dem besonderen Aufwand, den die Diabetes-Erkrankung mit sich bringt, Rechnung trage und unter anderem zu Steuererleichterungen berechtige.
Also: Hat man bei Typ-1-Diabetes automatisch Anspruch auf einen hohen Grad der Behinderung? Nein. Über die Höhe des GdB entscheidet das zuständige Versorgungsamt individuell und bezieht dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung mit ein. Trotzdem können Klagen auch Erfolg haben. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Bremen vom Dezember 2023. Laut diabetiker-nds.de hatten die Eltern einer Dreijährigen, bei der ebenfalls ein GdB von 40 festgestellt wurde, geklagt und recht bekommen. Dem Mädchen wurde anschließend ein GdB von 50 zugesprochen.
Übrigens: Personen, die einen GdB von 30 oder 40 haben, können einen Antrag auf Gleichstellung stellen und so von Leistungen für schwerbehinderte Menschen profitieren.
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