Das Naturschutzgebiet „Hainberg-Roth“ ist heuer 70 Jahre alt. Bekanntgegeben wurde es durch eine Verordnung des Regierungspräsidenten in Würzburg. Ausgearbeitet war sie von der Höheren Naturschutzbehörde. Am 17. Juni 1941 wurden die Landschaftsteile Hainberg und Roth in das Reichsnaturschutzbuch in Berlin eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
Die Grenzen des Schutzgebiets wurden in einer Karte des Maßstabs 1:25 000 festgehalten und von Hand in einen noch größeren Katasterplan eingezeichnet, der bei der Obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt wurde.
Das Naturschutzgebiet Hainberg-Roth war auf Betreiben des damaligen Münnerstädter Bürgermeisters Eduard Hußlein und seines Stadtrates, die sich schon 1938 dafür einsetzten, in dieser Gestalt und Größe eingerichtet worden.
Schon im März 1934 war, ebenfalls auf Betreiben des Bürgermeisters Eduard Hußlein, der „Landschaftsteil Hainberg bis zum Trenktal“ zum „schutzwürdigen Areal mit geschlossenem Wacholderbestand um die Ruine ,Blauer Storch‘“ erklärt worden.
Der damalige Regierungsbeauftragte für Naturschutz in Unterfranken machte den Hainberg zum Naturschutzgebiet mit der Begründung: „Dieser Wacholderbestand sucht seinesgleichen in Unterfranken und ist ein einzigartiges Naturdenkmal“. Die damalige Begründung ließt man heute allerdings mit Entsetzen. Der Natur- und Landschaftsschutz entspreche nationalsozialistischer Geistesrichtung heißt es in der Verordnung, die im Stadtarchiv von Münnerstadt liegt.
Das Eintreten der Münnerstädter für den Naturschutz im Süden der Stadt in den 30er und 40er Jahren war der Grundstein einer Entwicklung, die etwa 50 Jahre später ihren vorläufigen Abschluss fand. 1989 war das Schutzgebiet noch einmal vergrößert worden. Heute heißt das Areal „Wacholderheiden südlich Münnerstadt“.
Eingerichtet wurde es mit der Verordnung der Regierung von Unterfranken vom 1. Dezember 1989. Ziel ist es, „einen für Unterfranken bedeutsamen Landschaftsausschnitt mit Wacholderheiden und Magerrasen und deren unterschiedliche Sukzessionsstadien als kulturhistorisches Zeugnis einer althergebrachten Weidewirtschaft zu erhalten sowie die Eigenart des Gebietes mit seiner besonderen Zusammensetzung zu bewahren und zu fördern“. So heißt es im Entwicklungsplan für das Schutzgebiet.
Zwei Teilflächen der Gemarkung Roth, der Hang südlich der ehemaligen B19 hinunter zum Dippachsgrund und der Südhang gegenüber der Dippachsquelle sowie der westliche Abhang des Hainbergs, etwa ein Drittel des Höhenzugs, wurden 1989 in das nun rund 80 Hektar große Naturschutzgebiet „Wacholderheiden südlich Münnerstadt“ (Katzenstirn-Hainberg-Roth) eingegliedert.
Doch mit der Unter-Schutz-Stellung allein ist es nicht getan. Die in den Verordnungen von 1934 und 1941 beschriebene „für Unterfranken einmalige Wacholderlandschaft am Hainberg um die Ruine ,Blauer Storch‘“ hat ihr Gesicht in den vergangenen Jahrzehnten durch Sukzession, also das Nachdrängen von Pflanzen, inzwischen stark verändert.
Zwar sei der Hainberg nach wie vor in großen Teilen mit Wacholder bestockt, werde aber vom hochgewachsenen Kiefernbestand stark bedrängt, sagt Roland Lenhart, Leiter der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt in Bad Kissingen. Schon einige Jahre versuche er in Verbindung mit Stadtförster Jörg Mäckler die Wacholder wieder freistellen zu lassen.
Bisher sei dieses Vorhaben aber am fehlenden Geld gescheitert, wenngleich die Kiefern seiner Meinung nach schlagreif sind. „Ich hoffe, mit Unterstützung der Stadt und des Landschaftspflegeverbandes in absehbarer Zeit etwa den Stand von 1940 wieder herstellen zu können“, sagte Lenhart gegenüber dieser Zeitung.
Die damals festgelegten Auflagen und Verbote in diesem Naturschutzgebiet gelten bis heute: „Verboten ist, Wacholder und andere Pflanzen zu beschädigen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder auszureißen“, heißt es. Es ist auch verboten, den freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten.
Die Auflagen untersagen „Puppen, Larven, Eier oder Nester, Brut- und Wohnstätten der Tiere zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und blutsaugende Insekten“. Auch „Pflanzen und Tiere einzubringen, Vieh weiden zu lassen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen“ ist verboten.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Boden einzubringen und die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern ist ebenso untersagt. Seit dieser Zeit gilt darüber hinaus ein Wegegebot. Von diesen Vorschriften unberührt bleiben „die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Nutzung des Kiefernbestandes“. Zuwiderhandlungen können strafrechtlich verfolgt werden.
Diese Verordnung, veröffentlicht im Amtsblatt des Landrates des Kreises Bad Kissingen, gedruckt von der Buchdruckerei Uhlein in Münnerstadt, liegt noch heute im Archiv der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Bad Kissingen.