Nach einem Verkehrsunfall bei Oberleichtersbach (Lkr. Bad Kissingen), der sich Mitte Mai ereignete, war es zu einer großangelegten Suchaktion der Polizei gekommen. Da die Beamtinnen und Beamten in dem auf einer Verkehrsinsel auf der B286 im Bereich der Autobahnanschlussstelle Bad Brückenau / Wildflecken der A7 gestrandeten und schwer beschädigten VW Polo weder den Fahrer noch etwaige Mitinsassinnen oder Mitinsassen vorfanden, wurde im Umfeld der Unfallstelle eine Suche nach womöglich hilfs- und orientierungslosen Verletzten eingeleitet.
Sowohl ein Polizeihundeführer als auch Streifen der Autobahnpolizei kamen zum Einsatz. Jedoch erst mit einem angeforderten Polizeihubschrauber konnten die Einsatzkräfte schließlich den nur leicht verletzten 24-jährigen Unfallfahrer, 500 Meter von der Unfallstelle entfernt, in einem Gebüsch ausfindig machen. Nach Angaben der Polizei hatte sich der alkoholisierte Fahrer offenbar aus Angst vor Konsequenzen vor den Einsatzkräften versteckt. Die großangelegte Suchaktion der Polizei wäre somit vermutlich vermeidbar gewesen, hätte sich der Fahrer nicht von seinem Unfallfahrzeug entfernt. Muss er deshalb mit finanziellen Konsequenzen rechnen und womöglich für die Kosten des Einsatzes aufkommen?
Kosten für Suchaktion inklusive Hubschrauber, Hundeführer und Einsatzkräfte
Wie hoch die Kosten für die Suchaktion inklusive Hubschrauber, Hundeführer und Einsatzkräfte ausfallen, sei nicht bekannt. Üblicherweise würden sie auch nicht erhoben werden, teilt das Polizeipräsidium Unterfranken auf Nachfrage dieser Redaktion mit. Auch dass er aufgrund seiner Versteckaktion für die Personal- und Sachkosten belangt werden könne, müsse der Fahrer nicht fürchten. "Die Kosten fallen dem Polizeihaushalt zur Last", sagt Polizeioberkommissar und Pressesprecher Philipp Hümmer. Kosten für polizeiliche Tätigkeiten dürften nur in Ausnahmefällen erhoben und den Verursachenden zur Last gelegt werden - etwa für Polizeieinsätze, die in Folge wissentlich und vorsätzlich abgesetzter falscher Notrufe entstünden. Im Fall des im Gebüsch versteckten Fahrers gebe es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. "Kosten können vom Verursacher dementsprechend nicht gefordert werden", so Hümmer.

Lediglich die Abschleppkosten könnte der Fahrer womöglich selbst tragen müssen. Diese würden der Justiz gemeldet und im Rahmen des Strafverfahrens berücksichtigt werden. Die Abwicklung des Bezahlverfahrens sei dann Sache der Justiz. Dass sich der Fahrer vor der Polizei versteckte, spiele für eine Kostenerhebung keine Rolle. Im Strafverfahren könnte sich dieser Umstand allerdings durchaus auswirken, heißt es seitens der Polizei Unterfranken.