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Bad Kissingen: Neue Verbotszonen in Bad Kissingen: Warum Cannabis und Alkohol unterschiedlich betrachtet werden

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Neue Verbotszonen in Bad Kissingen: Warum Cannabis und Alkohol unterschiedlich betrachtet werden

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    Getrocknete Cannabis-Blüten. (Archivbild)
    Getrocknete Cannabis-Blüten. (Archivbild) Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

    In der Stadtratssitzung am Mittwoch, 2. April, wurde das Alkohol- und Cannabisverbot mit großer Mehrheit beschlossen . Bereits in der Diskussion gab es Rückfragen. Und nach der Berichterstattung gab es Nachfragen bei der Redaktion.

    Was einige besonders beschäftigt: Warum ist Cannabis in Luitpoldpark, Kurgarten, Europawiese und an der Ludwigsbrücke immer verboten, während das Mitführen und der Konsum von Alkohol nur von 18 bis 6 Uhr und von Ende März bis Ende Oktober untersagt ist? Zum Vergleich: In den betroffenen Gebieten der Innenstadt sind beide Substanzen zeitlich unbegrenzt untersagt. 

    Die Redaktion hat bei der Stadt Bad Kissingen nachgefragt.

    Zwei Gesetze spielen eine Rolle

    Die Verordnungen zum Konsum von Alkohol und Cannabis in Bad Kissingen basieren auf Artikel 30 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) . Zusätzlich spielt das „Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes“ vom 20. Juni 2024 eine entscheidende Rolle. Aus dem Rathaus heißt es dazu: In dem Gesetz werden „detaillierte Bedingungen formuliert, unter denen ein Konsum im öffentlichen Raum erlaubt wird“. Die Stadtverwaltung bestätigt, dass diese gesetzlichen Regelungen die Grundlage für die städtischen Verordnungen bilden.

    Unterschiedliche Regelungen für Alkohol und Cannabis

    Ein zentraler Punkt der Verordnungen ist die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis . Während der Konsum von Alkohol in bestimmten öffentlichen Bereichen – etwa in den Kuranlagen – nur zwischen 18 und 6 Uhr und zwischen März und Oktober verboten ist, gilt für Cannabis ein ganztägiges und ganzjähriges Verbot. Diese Differenzierung basiert auf verschiedenen gesetzlichen Regelungen und praktischen Erwägungen, wie aus der Antwort der Stadt hervorgeht. 

    • Alkohol: Die zeitliche Begrenzung des Alkoholverbots resultiert aus der „Erfahrung, dass der Konsum von Alkohol insbesondere zu den in der Verordnung genannten Zeiträumen zu Problemen führt“. Daher wurde das Verbot auf diese Zeiten beschränkt.
    • Cannabis : Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) sieht keine zeitliche Begrenzung für das Konsumverbot vor. Zudem gibt es spezifische Regelungen, die den Konsum in der Nähe von Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen, in denen sich Minderjährige aufhalten, verbieten. Der Sichtbereich beträgt 100 Meter. Diese Regelungen wurden in die Verordnungen integriert, wie die Stadt mitteilt.

    An diesen Plätzen gibt es laut Stadtverwaltung eine direkte Nähe zu Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten:

    • Theaterplatz: unmittelbare Nähe zum Kindergarten in der Kappellenstraße und zur Saaletalschule
    • Marienplatz: In unmittelbarer Nähe befindet sich das Mehrgenerationenhaus, ein Begegnungszentrum für Jung & Alt, Einheimische & Zugereiste in Bad Kissingen. 
    • Platz der Partnerstädte : schräg gegenüber befindet sich der Kliegl-Kindergarten. 

    Die Stadt möchte, „dass sich an unseren Plätzen auch Minderjährige , gegebenenfalls mit deren Erziehungsberechtigten, aufhalten können, ohne dass sie rechtswidrig mit Cannabiskonsum konfrontiert werden“. Das gelte auch für die Bushaltestelle an der Münchner Straße und den Berliner Platz

    Park als Raum für Erholung und Nähe zu Kliniken

    Für den Luitpoldpark sei der Sichtbereich von 100 Metern ebenfalls relevant. „Es gibt hier auch zahlreiche Bereiche wie Sportanlagen, die schon unter das gesetzliche Konsumverbot gemäß dem Konsumcannabisgesetz fallen. Dazu kommt die generelle Funktion des Parks als Kurbereich, als Raum für Erholung und zur Gesundheitsförderung. Der Park ist keine Partyzone. In unmittelbarer Umgebung des Parks befinden sich Kliniken und Einrichtungen, die Menschen mit besonderem gesundheitlichen Bedürfnissen, teilweise mit Suchtproblemen, beherbergen. Darauf muss Rücksicht genommen werden“, schreibt die Stadt als weitere Begründung für das durchgängige Verbot von Cannabis.   

    Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gefahrenverdacht

    Die Stadt hat die Verordnungen nach ihrer Darstellung zudem auf Grundlage dokumentierter sicherheitsrelevanter Vorfälle erlassen. „Die Polizei übermittelt der Stadt Bad Kissingen regelmäßig Einsatzprotokolle. Dort sind auch Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis dokumentiert“, heißt es aus dem Rathaus. Diese Vorfälle, als Beispiele werden Lärm und Müll genannt, rechtfertigten nach Artikel 30 LStVG den Erlass entsprechender Verbote. Die Stadtverwaltung betont: „Für den Erlass einer Verordnung ist ein Gefahrenverdacht ausreichend.“ Die Anforderungen seien „durch die festgestellten Ordnungswidrigkeiten hinreichend belegt“.

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