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ZEIL: Keine Eile mit einem Verstorbenen

ZEIL

Keine Eile mit einem Verstorbenen

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    Verstorbene werden meist schnellstmöglich fortgeschafft. Dabei dürfen sie gerade in Bayern lange zu Hause aufgebahrt werden.
    Verstorbene werden meist schnellstmöglich fortgeschafft. Dabei dürfen sie gerade in Bayern lange zu Hause aufgebahrt werden. Foto: Foto: Martin Sage

    Im Zeiler Stadtrat ist am Montagabend eine Frage aufgetaucht, die im Rathaus spontan niemand beantworten konnte. Die aber von allgemeinem Interesse ist: Wie lange darf ein Verstorbener nach Eintritt des Todes zu Hause aufbewahrt werden? Eine Antwort auf diese Frage erhielt die Redaktion beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Sie lautet: Im Freistaat muss eine Leiche spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet sein. Oder, wenn sie überführt werden soll, auf den Weg gebracht sein. Bis dahin darf der Tote im Prinzip zu Hause bleiben. Wobei – wie ein Ministeriumssprecher erläuterte – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Bestattungsfrist unberücksichtigt bleiben. Rechtliche Grundlage ist die Bayerische Bestattungsverordnung (BestV).

    Stadtrat streicht Passus

    Die Stadt Zeil hatte in ihrer Satzung über die Bestattungseinrichtungen bislang vorgeschrieben, dass die Aufbewahrung einer Leiche im privaten Wohnhaus auf einen Zeitraum von 36 Stunden nach Eintritt des Todes begrenzt ist. Danach musste der Leichnam in die Räumlichkeiten eines Bestatters oder des Friedhofs überführt werden. Den Passus der zeitlichen Begrenzung hat Zeil nun gestrichen.

    Das geschah zwar nach einstimmigem Beschluss, aber trotzdem mit einer Portion Unbehagen bei dem einen oder anderen Ratsmitglied: Was ist zum Beispiel, wenn sich ein Hinterbliebener nicht vom verblichenen Ehepartner trennen mag? Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt – und den Gemeinden einen eigenen Spielraum eingeräumt: In der Bestattungsverordnung sei festgelegt, dass die Gemeinden Ausnahmen von der oben erwähnten 96-Stunden-Regelung zulassen bzw. anordnen können, und zwar in beide Richtungen.

    Sie können die Frist verlängern, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie können aber auch anordnen, dass die Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn das Gegenteil der Fall ist, heißt es aus dem Hause von Gesundheitsministerin Melanie Huml.

    In der Praxis: Schnell weg

    Die Praxis sei heute freilich eine ganz andere, wusste auch manch Zeiler Stadtrat zu berichten: Heute kann es gar nicht schnell genug gehen, dass ein Toter aus dem Blickfeld der Lebenden verschwindet. Dabei ist es rechtlich sogar zulässig, den Dahingeschiedenen zum Beispiel aus dem Krankenhaus oder dem Pflegeheim zu holen und zu Hause aufzubahren, sei es im Bett oder im offenen oder geschlossenen Sarg. Trauerbegleiter kritisieren aber immer wieder, dass unsere Gesellschaft dem zu allem Leben gehörenden Tod nicht ins Angesicht blicken will – und dass das Thema vor allem aus dem Bewusstsein von Kindern gedrängt wird.

    Es gibt auch ein „Frühestens“

    Die Bayerischen Bestattungsverordnung übrigens kennt nicht nur ein „Spätestens“, sondern auch ein „Frühestens“: Ein Verstorbener darf nicht eher als 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Auch hier können die Gemeinden allerdings Ausnahmen zulassen.

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