Wenn Hunde im Wald frei laufen, kann es gefährlich werden – für die Wildtiere und den Hund. So klagten im Dürrbachtal kürzlich Jagdpächter über Rehe, die von freilaufenden Hunden gerissen wurden. In Sulzheim (Lkr. Schweinfurt) starb vergangene Woche ein freilaufender Hund, der sich in eine Lebendfalle verirrt hatte. Was gilt es zu beachten, wenn man mit seinem Hund sicher im Wald unterwegs sein möchte?
Grundsätzlich ist es erlaubt, seinen Hund im Wald auszuführen: Das Naturschutzgesetz spricht jedem das Recht zu, alle Teile der freien Natur unentgeltlich zu betreten. Gleichzeitig verpflichtet es jeden, mit der Natur und der Landschaft pfleglich umzugehen, die Erholung anderer Menschen nicht zu gefährden und auf die Belange von Grundstückseigentümern Rücksicht zu nehmen. Wer sich an diese Grundsätze nicht hält, darf seinen Hund nicht in der freien Natur ausführen und laufen lassen.
Vorsicht im Jagdrevier
In Jagdrevieren dürfen Hundehalter grundsätzlich auch Gassi gehen – solange der Hund unter Aufsicht ist. Wer seinen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt, kann eine Geldstrafe bekommen. Das sieht das Bayerische Jagdgesetz vor. Ein Hund ohne Leine ist jedoch nicht gleich "unbeaufsichtigt", erklärt Michael Rahn vom Landratsamt Haßberge. Wichtig sei, dass der Hundeführer auf den Hund "einwirken" kann: "Das kann nicht nur durch eine Leine, sondern auch durch Rufe oder Sichtzeichen geschehen."
In welchem Bereich der Hundehalter auf den Hund einwirken kann, sei daher stark vom Gelände abhängig. Bei guter Sicht, etwa auf freiem Feld, könne dieser Bereich mehrere 100 Meter groß sein; im Wald und an unübersichtlichen Stellen gehe das nur in einem sehr kleinen Bereich. Der Hund muss aber in jedem Fall in Sichtweite des Hundeführers sein.
"Wildernde Hunde" dürfen erschossen werden
Nach Artikel 42 des Bayerischen Jagdgesetzes und dem Bundesjagdgesetz darf der zuständige Jäger im Rahmen des Jagdschutzes wildernde Katzen und Hunde töten. Als "wilderend" gelten Hunde im Jagdrevier dem Gesetz nach, wenn sie erkennbar dem Wild nachstellen, also eine reale Gefahr für die Wildtiere darstellen. Den Hund töten darf der Jäger jedoch nur, wenn kein anderes schonenderes Mittel zu Verfügung steht.
Auch in vielen Naturschutzgebieten müssen Hunde an die Leine genommen werden, zum Beispiel im Gebiet um die Ruine Homburg bei Gössenheim (Lkr. Main-Spessart). Zum Schutz der Vögel, die ihre Nester am Boden bauen und dort brüten, herrscht dort Leinenpflicht, teilt das zuständige Landratsamt Main-Spessart mit. Solche Bestimmungen sind in den Naturschutzgebieten in der Regel ausgeschildert, Hundebesitzer können sich dort vor dem Spaziergang informieren.
Was dürfen Hunde im Stadt- und Gemeindegebiet?
Kommunen in Bayern können per Verordnung festlegen, ob bestimmte Hunde frei umherlaufen dürfen: für Kampfhunde, die in der Kampfhundeverordnung aufgelistet sind, und für Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 Zentimetern. Wer gegen die Anleinpflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro rechnen. Die Höhe des Bußgeldes legt auch die Kommune fest.
Geht es um kommunales Eigentum oder öffentliche Einrichtungen wie Spielplätze, Grün- oder Parkanlagen, können die Gemeinden eigene Satzungen für die Benutzen festlegen – und darin die Pflicht verankern, Hunde an die Leine zu nehmen, unabhängig von der Rasse oder der Größe des Hundes.
So gilt in der Stadt Würzburg beispielsweise eine Anleinpflicht für Kampfhunde und große Hunde in allen Anlagen, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. Große Hunde dürfen jedoch außerhalb geschlossener Ortslagen und auf ausgewiesenen Freilaufflächen ohne Leine laufen.