Ein Dieb, der Holz im Wert von 80 Euro aus einem Waldstück gestohlen hat, ist am Donnerstag vor dem Landgericht Würzburg zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der 30-Jährige lud zum Trocknen gelagertes Holz in seinen Kombi. Als er dabei erwischt wurde, fuhr er mit seinem Auto weiter, obwohl sich der Waldbesitzer auf die Motorhaube legte.
Doch unter welchen Umständen darf Holz überhaupt aus dem Wald mitgenommen werden? Das erklärt Christopher Traub, Bereichsleiter Forsten am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg-Kitzingen.
Wem gehören der Wald und die Dinge darin?
"Grundsätzlich gehört alles, was sich in den Wäldern befindet, dem jeweiligen Eigentümer. Dies können der Bund, das Land Bayern, die Gemeinde oder auch Privatpersonen sein", sagt Christopher Traub. In Bayern gelten das Bundeswaldgesetz sowie das Bayerische Waldgesetz, die den nachhaltigen Schutz und die Bewirtschaftung der Wälder regeln.

Was darf man aus der Natur und aus Wäldern mit nach Hause nehmen?
Als allgemeine Orientierung gilt die Handstraußregel in Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie besagt, dass alle Bürgerinnen und Bürger an Orten, die keinem Betretungsverbot unterliegen, wilde Pflanzen für den persönlichen Bedarf pfleglich aus der Natur entnehmen dürfen. Das gelte für wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen in geringen Mengen, erläutert Traub. Wichtig ist dabei, dass die Pflanzen wild vorkommen und nicht wirtschaftlich genutzt werden.
Um im Wald gesammelte Dinge weiterzugeben oder zu verkaufen, brauche man neben der Genehmigung des Waldbesitzers auch eine behördliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde, sagt der Förster.

Welches Holz darf man aus dem Wald mitnehmen?
"Im Wald können alle Arten von Bäumen als typische Kulturpflanze und damit nicht als Wildpflanze angesehen werden. Wie bei Obstbäumen oder Weintrauben auch, muss man für das Sammeln von beispielsweise Brennholz, Rinde, Zapfen oder Schmuckreisig die Erlaubnis des jeweiligen Grundeigentümers haben - ganz egal, welche Mengen man sammeln möchte", erläutert Traub.
Eine Ausnahme gibt es außerhalb von naturschutzrechtlich geschützten Bereichen im Bayerischen Staatswald. Dort gilt die sogenannte Leseholzordnung:
Unter welchen Umständen darf man Holz mit der Leseholzordnung aus dem Bayerischen Staatswald entnehmen?
Die Leseholzordnung erlaubt es allen Bürgerinnen und Bürgern, am Boden liegendes, dünnes, dürres, nicht für den Verkauf bestimmtes Holz sowie am Boden liegende Rinde und Zapfen höchstens mithilfe einer Handsäge zu entnehmen. "Die Nutzung von motorbetriebenen Geräten ist verboten und das Holz muss durch Körperkraft aus dem Wald geschafft werden. Außerdem ist es verboten, lebende Bäume zu fällen oder Teile davon abzuschneiden", sagt Traub.