Acht Jahre und sechs Monate Jugendstrafe. So lautete das Urteil gegen den 15-jährigen Schüler, der im September 2023 in Lohr (Lkr. Main-Spessart) einen anderen Jugendlichen mit einem Schuss in den Hinterkopf getötet hat. Damit blieb die Große Jugendkammer des Landgerichts Würzburg nur knapp unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die acht Jahre und neun Monate Haft gefordert hatte.

Nach der Entscheidung des Gerichts hatten einige Leserinnen und Leser Fragen rund um das Urteil. Antworten und Hintergründe zur Jugendstrafe:
Was wäre die Höchststrafe gewesen?
Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt nach Jugendgerichtsgesetz eigentlich fünf Jahre. Für Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, liegt die Höchststrafe jedoch bei zehn Jahren.
Wie geht es nach dem Urteil des Landgerichts weiter?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Deshalb ist der verurteilte Jugendliche weiter in Untersuchungshaft. Innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung können Verteidigung oder Staatsanwaltschaft noch Revision gegen das Urteil einlegen.

Wenn das Urteil rechtskräftig ist: Wo verbüßt der Täter seine Strafe?
In Bayern gibt es laut Justizministerium drei Jugendstrafanstalten: in Laufen-Lebenau und Neuburg-Herrenwörth in Oberbayern sowie im oberfränkischen Ebrach. Die Zuständigkeiten der Einrichtungen richten sich nach dem Alter des Gefangenen, seiner Vorbelastung, der Strafdauer und teilweise auch nach der Straftat.
Weibliche junge Verurteilte werden in einer Jugendabteilung der Justizvollzugsanstalt Aichach untergebracht.
Hat das Gericht eine Sicherungsverwahrung angeordnet?
Eine Sicherungsverwahrung wurde nicht angeordnet. Anders als im Erwachsenenstrafrecht ist für schwerstkriminelle Jugendliche generell nur eine nachträgliche Sicherungsverwahrung am Ende des Strafvollzugs vorgesehen. Im Urteil soll sie noch nicht verhängt werden: Wegen der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und der Aussicht einer positiven Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe solle sie lediglich als "Ultima ratio" in Betracht kommen, erklärte der Bundesrat 2008.

Erst damals wurde die Möglichkeit beschlossen, dass auch junge Schwerstkriminelle nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiter weggeschlossen bleiben.
Die Sicherungsverwahrung für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren darf nur bei schwersten Verbrechen verhängt werden. Voraussetzung ist eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren und eine durch zwei Gutachten belegte anhaltende Gefährlichkeit.
Wäre die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung möglich?
Die Möglichkeit, dass der Jugendliche in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt wird, bestehe grundsätzlich - allerdings erst "im Rahmen der Vollstreckung einer Jugendstrafe", erklärt Martina Pfister-Luz, stellvertretende Sprecherin des Landgerichts Würzburg. In einem Urteil werde dies deshalb nicht angeordnet - "anders als beispielsweise bei der Unterbringung eines erwachsenen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt".

Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung vorliegen, werde erst im Rahmen der Vollstreckung geprüft, sagt die Gerichtssprecherin.
In den Einrichtungen, die teilweise in den Strafanstalten integriert sind, werden die Verurteilten laut Justizministerium mit psychotherapeutischen, pädagogischen und arbeitstherapeutischen Vorgehensweisen behandelt. Verurteilte sollen demnach dann in eine solche Einrichtung verlegt werden, "wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen" zur Resozialisierung beitragen können.