Privatwaldbesitzer haben nach dem bayerischen Waldgesetz viele Freiheiten, gerade beim Holz machen im Winter. Welche Grenzen sie jedoch wahren müssen, erklärt Wolfgang Grimm, Bereichsleiter Forsten am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Karlstadt und Lohr, im Interview.
Frage: Welche Einschränkungen gibt es für Privatwaldbesitzer, wenn es darum geht, Holz zu ernten?
Wolfgang Grimm: Private Waldbesitzer dürfen in ihrem Wald sehr viel tun. Sie haben in Bayern keine Verpflichtung, einen Plan aufzustellen, nach dem sie Holz machen – also einen Forst- und Wirtschaftsplan, der im öffentlichen Wald vorgeschrieben ist und alle zehn bis 20 Jahre erneuert wird. Es gibt insbesondere zwei zentrale Vorschriften im Waldgesetz, die für alle gelten. Die erste besagt, dass man den Wald sachgemäß bewirtschaften muss.

Was heißt denn sachgemäß?
Grimm: Ein Kahlschlag, also alle Bäume auf einmal zu entfernen, ist zu vermeiden. Aber es wird trotzdem der Einzelfall betrachtet. Bei kleinen Waldbesitzern mit ein paar Hektar, die in Bayern in der Mehrheit sind, ist es in vielen Fällen sachgemäß, die Ernte auf einmal machen. Dann kriegt man einen LKW voll und kann das Holz verkaufen. Wir brauchen ja auch Licht im Wald, damit Bäume nachwachsen und der Wald verjüngt wird. Im Schutzwald wäre ein Kahlschlag aber auf jeden Fall genehmigungspflichtig. Schutzwälder sind Wälder, die zum Beispiel an sehr steilen Hängen stehen oder andere Wälder vor Stürmen schützen. Sie müssen besonders geschützt werden.
Ab welchem Alter des Baumbestandes ist es "sachgemäß", Holz zu ernten?
Grimm: Es wäre nicht sachgemäß, einen Wald kahlzuschlagen, der noch sehr jung ist. Wir müssen den Bäumen schon ein gewisses Alter zugestehen. Normalerweise sollte der Wald die Hälfte seiner aus forstlicher Sicht kommenden Produktionszeit überschreiten, bevor er genutzt wird. Bei einer Fichte gehen wir zum Beispiel davon aus, dass sie mit 80 Jahren reif zum Ernten ist. Im Waldgesetz stehen keine genauen Zahlen. Die Entscheidung trifft man in Abhängigkeit von Baumart und Struktur des Waldes. Ist ein Wald jünger als 30 Jahre, ist immer zu überprüfen, ob ein Kahlschlag sachgemäß wäre.

Was ist die zweite zentrale Vorschrift aus dem Waldgesetz, die Sie angesprochen haben?
Grimm: Wenn in einem Wald alte Bäume gefällt werden, sodass die Fläche aus Baumstümpfen, Tot- und Restholz besteht, muss diese Fläche binnen 5 Jahren wieder Wald sein. Da kann der Besitzer pflanzen oder säen, oder er wartet einfach ab, was die Natur gibt.
Welche Bäume darf ich denn überhaupt fällen?
Grimm: Private Waldbesitzer dürfen im Prinzip alle ihre Bäume fällen. Ausnahmen ergeben sich aus dem Naturschutzrecht. Man kann aber nicht pauschal sagen, dass es zum Beispiel verboten ist, Höhlenbäume zu fällen – also Bäume, die Höhlen für Tiere bieten. Wenn ein Privatmann einen Baum mit einer Höhle fällt, kann es sein, dass er damit ein geschütztes Tier tötet. Im worst case wäre das ein Tatbestand nach dem Naturschutzrecht. Letztlich geht es darum zu beurteilen, ob durch die Fällung die Population einer bestimmten geschützten Art erheblich betroffen ist. Mein Rat an alle Waldbesitzer: Höhlenbäume immer stehen lassen. Sie sind selten und dringend nötig für die Natur.
Wann dürfen Privatwaldbesitzer Holz in ihrem Wald ernten?
Grimm: Ein privater Waldbesitzer darf an Werktagen zu jeder Tag- und Nachtzeit in jedem Monat Holz machen. Natürlich ohne Schaden bei den Nachbarn zu verursachen. Sie dürfen das, das ist ihr Eigentum. Er oder sie ist nicht verpflichtet, es bei der Forstverwaltung zu melden. Aber man braucht ein gewisses Verständnis des Forsthandwerks. Dafür hat jeder Waldbesitzer einen Förster des AELF, der ihn oder sie kostenlos berät. Unsere Empfehlung ist aber: Möglichst keine Holzernte oder Pflegearbeiten während der Monate März bis Juni – insbesondere wegen des Schutzes der brütenden und mit Jungenaufzucht beschäftigten Vögel. Zudem ist im Frühling oder Sommer eingeschlagenes Holz qualitativ schlechter und kann nur zu geringeren Preisen verkauft werden.

Was ist, wenn mein Grundstück in einem Naturschutzgebiet liegt?
Grimm: Im Landschaftsschutzgebiet, zum Beispiel im Spessart, darf man zum Beispiel keine Zäune in riesigem Ausmaß aufstellen, aber die Holzernte ist nicht eingeschränkt. Im Naturschutzgebiet sind mehr und klarere Verbote enthalten. Es kann sein, dass es verboten ist, fremde Arten auszubringen oder jegliche Pflanzen zu entnehmen. Das ist im Landkreis Main-Spessart beispielsweise im „NSG Sinnwiesen“ der Fall. Doch die Beschränkungen der Waldbesitzer sind auch in Naturschutzgebieten häufig nicht so scharf, weil es um Eigentumsrechte geht. Man versucht, solche Schutzgebiete in öffentlicher Hand zu halten.
Kann ich alles Holz, das ich geerntet habe, einfach verkaufen?
Grimm: Da gibt es im Grundsatz keine Einschränkungen, außer, wenn die Fällung illegal war. Der Holzmarkt ist gut im Moment. Allerdings gehört dazu eine gewisse Fertigkeit, Bäume zu fällen ist ein Handwerk. Das Produkt muss passen. Wichtig ist uns auch die Arbeitssicherheit. Unser dringender Appell an die Waldbesitzer, die Bäume fällen wollen, ist: Bitte besucht erst einmal einen Motorsägen-Kurs. Das ist wirklich eine sehr gefährliche Arbeit.