Zum Artikel "Straßenlampe beschäftigt den Stadtrat" (vom 26. April) erreichte die Redaktion folgende Zuschrift.
Wie fahrlässig das Wort "Präzedenzfall" im Gemündener Stadtrat verwendet wird, zeigt sich wieder am Beispiel der Beleuchtung zum Schaippacher Sportplatz. Mindestens den CSU-Stadträten, die sich bereits 2015 im Gemündener Gremium befanden, hätte dieser Begriff "Präzedenzfall" bezüglich der Schaippacher Beleuchtungseinheiten bekannt sein müssen.
Wir sprechen hier eben von keinem Präzedenzfall! In einer Sitzung des CSU-Stadtverbandes vom 17. Juli 2015 wurde gerade diese Thematik ausführlich behandelt. Hierzu gibt es eine einschlägige, gesetzliche Grundlage (Art. 4 I, S. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz), die gerade das Schaippacher Beispiel nicht als Präzedenzfall einstuft. Der Grund ist die geschlossene Ortslage, die mit dem Sportheim ihr Ende findet. Damit ist die geschlossene Ortslage Schaippachs genau definiert.
Diese geschlossene Ortslage ergibt sich auch aus der Verordnung der Stadt Gemünden am Main über die Reinhaltung und der Gehbahnen im Winter vom 29. Januar 2001, § 2 I. Nach dieser Verordnung umfasst die geschlossene Ortslage den Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. In der Anlage zu dieser Verordnung ist die Sinntalstraße in Schaippach als öffentlicher Verkehrsraum ausgewiesen und unterliegt im Winter der Räumpflicht, somit auch der Beleuchtungspflicht. Für innerörtlichen, öffentlichen Verkehrsraum besteht eine Beleuchtungspflicht nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz, diese Beleuchtung fehlt auch an der Schönauer Straße.
Aus der Definition der geschlossenen Ortslage ergibt sich keine Notwendigkeit eines Bebauungsplanes nach baurechtlichen Vorschriften oder eines Bebauungsgebietes. Hier ist alleinig Art. 51 i. V. m. Art. 72 Bayer. Straßen- und Weggesetz maßgeblich. Die Kommentierung zu Art. 4 I, S. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz sagt auch Folgendes: "Für die geschlossene Ortslage ist es ausreichend, dass eine freie Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird. Der Unterschied zum Verlauf im freien Gelände muss deutlich erkennbar sein. Entscheidend ist im Einzelfall, ob der Eindruck vorherrscht, sich im freien Gelände zu befinden. Möglich ist auch, dass eine Straßenseite als innerhalb, die andere Straßenseite als außerhalb der geschlossenen Ortslage anzusehen ist." (vgl. zu alldem: Zeitler, Bayer. Straßen- und Wegerecht, Art. 51, RdNr. 92)
Anders gestaltet sich dies in Adelsberg oder Wernfeld, obwohl auch hier eine Beleuchtung schon aus Gründen der Verkehrsicherheit wünschenwert wäre. Hier muss leider und jedenfalls im Bezug auf deren Sportgelände von einer nicht zusammenhängenden Bebauung und somit nicht von einer geschlossenen Ortslage gesprochen werden – beispielsweise in Wernfeld durch die Bahnlinie getrennt.
Genau aus diesem Grund ist das in der Sitzung getätigte Wort "Präzedenzfall" fahrlässig, sozial unadäquat, ganz einfach unbedacht. Herzlichen Glückwunsch an Erhard Wiltschko, danke für seinen unermüdlichen, idealistischen Einsatz in dieser Sache, herzlichen Dank an die Stadträte, die in dieser Angelegenheit, die die Verwaltung auch ohne Gremium hätte beschließen können, dafür gestimmt haben.
Werner Müller
97737 Gemünden