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Main-Spessart: Das Landratsamt erklärt: Wie viele Leute dürfen wie feiern?

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Das Landratsamt erklärt: Wie viele Leute dürfen wie feiern?

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    Hochzeit oder Familienfeier - was ist zurzeit erlaubt, welche Auflagen gelten?
    Hochzeit oder Familienfeier - was ist zurzeit erlaubt, welche Auflagen gelten? Foto: Ole Spata

    Seit Montag, 7. Juni, sind öffentliche Veranstaltungen wie private Feiern in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Indizidenz unter 50 – wie im Landkreis Main-Spessart – wieder in eingeschränktem Umfang möglich. Das Landratsamt erhält derzeit viele Anfragen, welche Vorgaben gelten und was dabei im Einzelnen beachtet werden muss. Eine Pressemitteilung fasst die wichtigsten Infos zusammen.

    Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel erlaubt, einschließlich geimpfter oder genesener Personen und Kindern unter 14 Jahren. Beispielsweise ist es in diesem Rahmen möglich, den Jahrtag eines Ortsvereins oder die Krönungsfeier einer Weinprinzessin zu veranstalten.

    Wann gilt die Maskenpflicht – und wann nicht?

    Für private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen gelten die Regelungen für öffentliche Veranstaltungen entsprechend. Im Unterschied zu öffentlichen Veranstaltungen werden bei privaten Veranstaltungen Geimpfte oder Genesene bei den Personenhöchstzahlen nicht mitgezählt. Kinder hingegen werden unabhängig vom Alter bei der Personenhöchstzahl auch hier mitgerechnet. Soweit zur Durchführung der Veranstaltung Dienstleister (Catering, Fotografie, Musik) in Anspruch genommen werden, zählen auch diese zur maximal zulässigen Personenzahl dazu.

    Findet die Feier in einem gastronomischen Betrieb statt, gelten grundsätzlich die Regeln der jeweiligen Gastronomie, also beispielsweise FFP2-Maskenpflicht (außer am Sitzplatz). Wenn eine private Feier allerdings als geschlossene Gesellschaft in einem Raum ohne weitere Gäste stattfindet und der Charakter der Feier einer privaten Feier zu Hause entspricht, kann in dem betreffenden Raum auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Tragen von FFP2-Masken durch die Gäste verzichtet werden, auch wenn zwischen den Tischen gewechselt oder getanzt wird. Es bleibt aber bei der FFP2-Maskenpflicht, wenn sich Gäste außerhalb dieses Raums in Gemeinschaftsbereichen wie Eingangsbereich der Gaststätte, Flur, WC bewegen. Gemeinsame Aktivitäten wie Tanz oder Spiele sind ohne Einhaltung des Mindestabstands möglich. Es wird jedoch empfohlen, die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln so weit wie möglich einzuhalten.

    Bitte Abstand halten – aber Tanzen ist erlaubt

    Auch wenn es sich bei einer Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb um eine „geschlossene Gesellschaft“ handelt, die von anderen Gästen räumlich getrennt ist, gilt die Sperrstunde ab 24 Uhr. Dagegen stellt eine ausschließlich privat organisierte Veranstaltung (eigene oder angemietete private Räumlichkeiten, Bewirtung durch Privatpersonen) kein gastronomisches Angebot dar. Somit gibt es dort auch keine Sperrstunde. Es gibt keine Verpflichtung für den Veranstalter von öffentlichen wie privaten Feiern zur Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts.

    „Public Viewing“ gilt in der Regel nicht als öffentliche Veranstaltung und ist im Rahmen der Außengastronomie nur dann zulässig, wenn als Hauptzweck weiterhin die Gastronomie und der Verzehr von Speisen und Getränken erkennbar im Vordergrund stehen (z.B. das Sportereignis läuft auf einem Fernseher im Hintergrund).

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