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WOLFSMÜNSTER/WÜRZBURG: Der ewige Streit um die Krone

WOLFSMÜNSTER/WÜRZBURG

Der ewige Streit um die Krone

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    Ja wo beginnt denn nun die Krone? Weil die Holzrechtler aus Wolfsmünster ein einheitliches Zopfmaß festgesetzt haben wollten, zogen sie vors Verwaltungsgericht.
    Ja wo beginnt denn nun die Krone? Weil die Holzrechtler aus Wolfsmünster ein einheitliches Zopfmaß festgesetzt haben wollten, zogen sie vors Verwaltungsgericht. Foto: FOTO Siegfried Farkas

    (bil) Es ist ein jahrelanger Rechtsstreit, der nun ein vorläufiges Ende mit dem Sieg der Gemeinde oder eben der Niederlage der Holzrechtler findet. Ganz nach Sichtweise. Es geht um Holz – und Geld – und die ewige Frage: Wo beginnt denn nun die Baumkrone? Für die Holzrechtler des ehemaligen Gemeindewaldes Wolfsmünster ganz klar bei einem Durchmesser von 30 Zentimeter. Das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigte dies nicht. Es wies die Klage ab.

    Geklagt hatten die beiden Holzrechtler Peter Schmelz und Winfried Kippes gegen die Gemeinde Gräfendorf, die seit der Gebietsreform in den 70ern für den ehemaligen Gemeindewald Wolfsmünster zuständig ist. Ihr Ziel: Der Gemeinde sollte verboten werden, Buchen und Eichenstämme mit einem Zopfdurchmesser von weniger als 30 Zentimeter zu entfernen oder zu veräußern. Als Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung forderte der Anwalt der Kläger, eine Summe von 25 000 Euro festzulegen.

    Die Holznutzungsrechte in Wolfsmünster sind alt, sehr alt. Alt sind inzwischen auch die Streitigkeiten über die Frage, welches Holz nun der Gemeinde und welches Holz den Rechtlern zusteht. In einem Urteil von 1983 stellte das Verwaltungsgericht Würzburg fest, dass „den Klägern jeweils ein bedarfsgerechtes Brennholz in Höhe eines Anteils von 1/41 (es gibt 41 Holzrechtler; Anm. d. Red.) am gesamten im Gemeindewald Wolfsmünster anfallenden Brennholz nach Abzug von 63 Ster Besoldungsholz zusteht.“ In einem Berufungsurteil von 1986 folgte der Zusatz: „Brennholz ist auf Grund des Herkommens bei Eichen und Buchen alles Nichtstammholz, also die Krone und die Äste.“ Genau hierüber entbrannte nun der Streit. Die Gemeinde Gräfendorf hatte 2006 in einem Gemeinderatsbeschluss ein Zopfmaß zwischen 25 und 28 Zentimeter festgesetzt, weil aufgrund der wirtschaftlichen Lage inzwischen auch dünneres Stammholz verwertbar ist.

    Der Kläger Peter Schmelz jedoch fühlt sich „von der Gemeinde abgezockt“. 25 weitere Holzrechtler wohnten der Verhandlung am Mittwoch bei. Das Verwaltungsgericht hörte außerdem drei Zeugen an, ebenfalls Holzrechtler oder ehemalige. Sie berichteten einheitlich, dass das Zopfmaß von 30 Zentimetern seit Generationen gelte. Hintergrund seien Bahnschwellen, die früher aus Holz hergestellt wurden und diesen Durchmesser gehabt hätten. Alle drei Beteiligten sagten aus, sie hätten schon von ihren Vätern gelernt, dass „bei 30 abgezopft“ werde. „Meist haben die Rechtler selbst bestimmt, wo geschnitten wird“, sagte ein Zeuge. Der Waldhüter hätte gegebenenfalls später noch einmal begutachtet.

    Nach der Zeugenvernahme legte der Vertreter der beklagten Gemeinde dem Gericht ein Dokument aus den Rohholzsortierungsbestimmungen für den Gebrauch im bayerischen Staatswald vor. Demnach gibt es vier unterschiedliche Mindestzopfdurchmesser für Bahnschwellen. „Einen Zusammenhang von 30 Zentimetern und Bahnschwellen lässt sich nicht herstellen“, so der Anwalt der Gemeinde. Die Argumentation der Gegenseite, die die Bahnschwellen in den Mittelpunkt gerückt habe, gelte deswegen nicht. Zudem seien drei Zeugen nicht in der Lage, ein umfassendes Bild einer üblichen Vorgehensweise seit nunmehr 80 Jahren zu geben.

    Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Holzrechtler ab. Eine ausführliche Urteilsbegründung folgt.

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