Ein Schafhalter muss seine Tiere in beiden Ohren mit nummerierten Marken kennzeichnen. Geregelt ist dies in der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV). In erster Linie soll die Kennzeichnung der Ausbreitung von Tierseuchen begegnen. Dennoch dauerte es, bis ein Hobbyschafhalter aus dem Raum Lohr der Anordnung des Veterinäramts des Landratsamts nachkam.

Im März 2020 waren die Veterinäre bei einer Betriebskontrolle auf 18 Schafe gestoßen, von denen nur fünf ordnungsgemäß gekennzeichnet waren. Eine Klage des Tierhalters gegen den Bescheid hat das Würzburger Verwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Erst kurz vor der Verhandlung hatte er die letzten Mängel behoben.
Kläger fühlt sich von Behörde ungerecht behandelt
Bei der Verhandlung wurde rasch deutlich, dass es dem Kläger um mehr ging, als nur den Bescheid zu kippen: Er fühle sich von der Behörde ungerecht und willkürlich behandelt. Eigene Versäumnisse erklärte der Mann vor Gericht mit den hohen Anforderungen, die ihn als Selbstständigen in den Corona-Jahren stark getroffen und beansprucht hätten. "Meine Priorität war damals zu gucken, dass mein Laden in irgendeiner Weise laufen kann, wir waren am Anschlag", sagte er aus.
Und mehr noch: Er fühle sich gekränkt. Der Mann verwies auf sein jahrzehntelanges Engagement in verschiedenen Ehrenämtern. Dass ihm bei einem Termin mit einer "Zwangsbeiführung" der Tiere gedroht worden sei, stehe in keinem Verhältnis. Der Mitarbeiter des Veterinäramts, der dies gesagt haben soll, konnte sich vor Gericht jedoch nicht mehr an die Androhung erinnern.
Tierhalter hatte immer neue Ausreden parat
Besonders störte den Mann die Höhe der Kosten für den Bescheid von 1114 Euro. Die angesetzten Fahrtkosten stünden etwa in keinem Verhältnis zu denen, die er in seinem Betrieb ansetzen könne. Was er als Strafe auslegte, begründete die Amtsleiterin damit, dass bei der Kostenberechnung lediglich der tatsächlich angefallene Verwaltungsaufwand angesetzt worden sei und die Kosten ohnehin, auch ohne Bescheid, angefallen wären.
Nachdem das Amt im März 2020 auf die Versäumnisse des Schafhalters gestoßen war, waren mehrere Anläufe nötig. Zunächst habe man es noch "im Guten" mit einer mündlichen Aufforderung versucht, berichtete der Kontrolleur. Der Tierhalter habe stets eingelenkt, sei den Auflagen jedoch nur mangelhaft nachgekommen.

Einmal hatte er die falschen Ohrmarken bestellt. Zulässig seien, so der Kontrolleur, nur solche, die über das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern (LKV) zu beziehen sind. Ein anderes Mal habe er auf Schwierigkeiten beim Anbringen der Ohrmarken auf der Koppel und der damit einhergehenden Unruhe der Tiere sowie später auf eine defekte Markierzange verwiesen.
Insgesamt waren vier zusätzliche Betriebskontrollen nötig, die zwischen August 2022 und April 2023 stattfanden. Schließlich mussten die verbliebenen 15 Tiere zusammengetrieben, in den Stall gebracht, fixiert und bei jedem einzelnen Schaf die Marken abgelesen werden.
Überprüfung ergab ausgerissene Ohrmarken
Der beklagte Bescheid von 2023 berief sich schließlich nur noch auf zwei Tiere, die nicht ordnungsgemäß markiert waren. Sie trugen in einem Ohr eine identische Marke, während das andere eine fortlaufende Nummerierung besaß. Die beiden Schafe, zum einen eine Heidschnucke, zum anderen ein Kamerunschaf, seien jedoch, so der Kläger, allein aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Rasse klar unterscheidbar gewesen.
Auch danach gab es noch Grund zur Beanstandung: Bei einer Überprüfung im Mai 2024 zeigte sich, dass bei einigen Schafen die Ohrmarken ausgerissen waren. Die Neumarkierung soll nach Auskunft des Klägers inzwischen geschehen sein. Der Vorsitzende Richter ließ keinen Zweifel daran, dass für sein Urteil die Rechtslage entscheidend ist: "Wir haben den Bescheid nur rechtlich zu überprüfen, und nicht danach, ob er sinnvoll ist oder ob Corona-Zeit war", erklärte er dem Kläger.