Wie Holger Steiger, Pressesprecher des Landratsamtes, auf Nachfrage der Redaktion erklärte, wurde dem Bau der Jagdhütte zugestimmt, weil es sich um ein so genanntes privilegiertes Vorhaben handelt. Als rechtlichen Beleg führt Steiger den § 35 des Baugesetzbuchs an.
Konkret steht dort in dem vom Pressesprecher genannten Passus, dass im Außenbereich, also außerhalb der geschlossenen Ortsbebauung, ein Vorhaben dann zulässig ist, „wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.“
Im konkreten Fall ist es wohl die Zweckbestimmung, die den Bau einer Jagdhütte im Wald genehmigungsfähig macht. Allerdings, dürfe es sich nur um einen einfachen Bau handeln, dessen Errichtung, Lage, Größe, äußere Gestalt und Einrichtung ausschließlich der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd dienen und für diese erforderlich sind. Laut Steiger darf eine Jagdhütte ein Bett, einen Ofen, eine Kochnische und eine Essecke enthalten, aber beispielsweise nicht als Partyraum ausgelegt sein. Überdies müssten derartige Gebäude unter größtmöglicher Schonung der Umgebung errichtet werden.
Genehmigt werde eine Jagdhütte darüber hinaus nur dann, wenn ein Jagdpächter so weit vom Jagdrevier entfernt wohnt, dass er vor Ort eine Übernachtungsmöglichkeit benötigt. Wie weit der Pächter vom Revier entfernt wohnen müsse, sei nicht definiert. Hier gebe es stets eine Einzelfallbewertung. Laut Steiger kam man dabei im Falle der Hütte in Wombach klar zu dem Ergebnis, dass einer der Pächter weit genug entfernt wohnt, schließlich habe er seinen Wohnsitz im Ausland.
Somit erfülle der Jagdhüttenbau alle Vorgaben. Bei der Genehmigung seien die Jagd- und die Naturschutzbehörde des Landratsamtes eingebunden gewesen, so Steiger.
Sie wundern oder ärgern sich über etwas? Sie haben eine ungeklärte Frage im Zusammenhang mit Behörden und Institutionen? Dann melden Sie sich in der Redaktion. Wir reichen Ihre Frage an die zuständige Stelle weiter und berichten darüber. Sie erreichen die Redaktion unter Tel. (0 93 52) 87 18 15 oder per Mail unter red.lohr@mainpost.de.