Gewerbetreibende sind Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK), ob sie wollen oder nicht. Auch was sie an Beiträgen zu zahlen haben, ist festgelegt und richtet sich nach dem Bedarf der Kammer sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs. Maßgeblich sind die Gewerbeerträge im jeweiligen Jahr. Ein Betreiber von Gastronomie sowie Grundstücksverwaltung aus dem Landkreis Main-Spessart ist nun mit einer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen einen Beitragsbescheid der IHK Würzburg-Schweinfurt gescheitert.

Der Kläger hatte kritisiert, dass diese aus seiner Sicht überhöhte Rücklagen gebildet hat, um diese nicht zur Finanzierung ihrer Tätigkeit heranziehen zu müssen. Das Gericht wies die Klage ab. Die angeführten Einwendungen gegen die Rücklagen erschöpften sich im Allgemeinen und Mutmaßungen. Der Kläger habe versäumt, sie mit konkreten Punkten zu belegen. Es bestehe zwar eine verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts eine allgemeine Wirtschaftsprüfung bei der IHK durchzuführen, so die Begründung des Gerichts. Der Kläger selbst blieb der Verhandlung fern. Das Verwaltungsgericht hatte zudem bereits 2023 zu einer im Wortlaut identischen Klage des gleichen Klägers ein Urteil mit dem gleichen Tenor gesprochen, auf das es sich nun berief.
Klärung hätte tiefen Einblick in Vermögen erfordert
Die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt (IHK) hatte am 15. März 2024 einen Bescheid für die Beitragsjahre 2020 und 2024 erlassen. Gegen diesen Bescheid hatte der Gastronomiebetreiber geklagt. Das Jahr 2020 war für das Gericht schnell abgehandelt. Hierfür gab es bereits einen früheren, bestandskräftigen Bescheid, der aktuell nur noch in der Höhe angepasst worden war. Mehr Mühe verwandte das Gericht auf den Angriff des Klägers auf die Wirtschaftspläne für die Jahre 2020 bis 2024 als Grundlage für die Festsetzung der Beitragshöhe. Die Beiträge, die die Kammerzugehörigen zu leisten haben, sollen der IHK ermöglichen, ihre Kosten abzudecken.

Der Kläger berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern gesetzlich verboten. Die Industrie- und Handelskammern müssen demnach zunächst ihre Mittel aufbrauchen, bevor sie Beiträge einfordern. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen ihrer Kammertätigkeit anführen können. Der Kläger kritisierte, dass die IHK Würzburg-Schweinfurt ihre Rücklagen daher nicht rechtskonform gebildet habe. Die IHK habe dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit nicht genügt und auch die zwingend notwendige Risikoabschätzung nicht vorgenommen.
Der Kläger vermutet überhöhte Rücklagen, die so dauerhaft der Finanzierung der Aufgaben entzogen worden seien. Eine Klärung, ob dem tatsächlich so ist, und eine fundierte Begründung hätte jedoch einen vertieften Einblick in die Vermögens- und Wirtschaftsplanung erfordert. Damit hatte der Kläger zwar seinen Anwalt beauftragt. Dieser hatte sie jedoch abgebrochen, aufgrund einer unterschiedlichen Rechtsauffassung über die Weitergabe der eingesehenen Inhalte. Zuvor hatte die IHK seinem "Beistand", Kai Boeddinghaus vom Bundesverband für freie Kammern (bffk), einem renommierten Kämpfer gegen die Pflichtmitgliedschaft bei Kammern, die Akteneinsicht komplett verwehrt.