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Rieneck: PV-Anlage in Rienecker Altstadt erlaubt: Landratsamt sieht keinen Präzedenzfall zur Aufweichung des Denkmalschutzes

Rieneck

PV-Anlage in Rienecker Altstadt erlaubt: Landratsamt sieht keinen Präzedenzfall zur Aufweichung des Denkmalschutzes

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    PV-Anlage auf einem Hausdach (Symbolbild).
    PV-Anlage auf einem Hausdach (Symbolbild). Foto: Rainer Jensen/dpa

    Eine Rienecker Hauseigentümerin hat kürzlich vom Verwaltungsgericht in Würzburg Recht bekommen. Sie darf an der Hauswand in der Altstadt eine Photovoltaikanlage anbringen, obwohl ihr die Stadt eine sanierungsrechtliche Genehmigung unter Hinweis auf die Gestaltungssatzung verweigerte. Der Vorsitzende Richter sagte unter anderem, das Erneuerbare-Energien-Gesetz und die Anpassung der Bayerischen Bauordnung hätten zu einer veränderten Rechtslage geführt. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz sei ein "überragendes öffentliches Interesse" für eine Nutzung erneuerbarer Energien aufgeführt. Solaranlagen seien nach der aktualisierten Bayerischen Bauordnung (Art. 63 BayBO) gegenüber anderen Schutzgütern privilegiert.

    Was bedeutet das Urteil nun für Rieneck und auch andere Altstädte im Landkreis Main-Spessart? Die Argumentation des Verwaltungsgerichts klingt, als wäre es künftig einfacher, Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden oder solchen in einem Gebiet mit Ensembleschutz anzubringen. In Lohr und Karlstadt wurde das Verbot von Solaranlagen schon aus der jeweiligen Gestaltungssatzung gestrichen, entscheiden muss die Denkmalschutzbehörde.

    Landratsamt beachte überragendes öffentliches Interesse von Erneuerbaren schon jetzt

    Das Landratsamt Main-Spessart teilt auf Anfrage mit, dass es bei der Prüfung von Erlaubnisanträgen zu PV-Anlagen im Bereich des Denkmalschutzrechts schon jetzt Paragraf 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beachte. Dieser besagt eben, dass Solaranlagen von überragendem öffentlichen Interesse sind und sie als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Dazu schreibt Landratsamts-Pressesprecher Markus Rill: "Dies macht im Vergleich zu früher deutlich mehr PV-Anlagen in denkmalgeschützten Bereichen möglich – allerdings nicht uneingeschränkt."

    Sobald das Urteil im Rienecker Fall veröffentlicht ist, werde das Landratsamt dieses darauf hin prüfen, ob Anpassungen am bisherigen Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes erforderlich sind. Allerdings seien im verhandelten Fall aus Rieneck denkmalschutzrechtliche Belange nicht berührt. "Es handelt es sich weder um ein Einzeldenkmal, noch liegt das Gebäude in einem Ensemblebereich oder in der Nähe eines Einzeldenkmals", so Rill. Das Haus liegt zwar im Sanierungsgebiet "Altstadt Rieneck", aber eben nicht im ensemblegeschützten Altstadtbereich. Die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt sei demzufolge nicht involviert.

    Die Untere Denkmalschutzbehörde gehe aufgrund der bisherigen Rechtsprechung aber nicht davon aus, dass sich grundlegende Änderungen bei der Beurteilung von PV-Anlagen im Bereich von Einzeldenkmälern oder Ensembles ergeben werden, heißt es in der Antwort des Landratsamts abschließend.

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