Die ersten warmen Tagen nutzt jeder gerne zum Aufenthalt im Freien. Doch statt der gesuchten frischen Luft rümpft mancher über Qualm und Nebel aus Nachbars Garten die Nase. Das Verbrennen von Gartenabfällen führt jedes Jahr zu einer Vielzahl von Beschwerden. Das Landratsamt weist daher wie jedes Jahr auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hin:
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche und holzige Abfälle verbrannt werden, soweit sie bei der Bewirtschaftung des Grundstückes angefallen sind. Die Abfälle müssen für die Verbrennung zu Haufen aufgesetzt werden. Verboten ist das flächenhafte Abbrennen von Wiesen, Feldrainen und Ödland sowie das Niederbrennen von Hecken.
Innerhalb bebauter Ortsteile ist das Verbrennen der Gartenabfälle verboten, wenn es nicht von der Gemeinde ausdrücklich erlaubt ist. Auskunft erteilt die Gemeindeverwaltung. Ist die Verbrennung gestattet, dürfen nur holzige Abfälle, die schwer verrotten, verbrannt werden.
Grundsätzlich dürfen die Gartenabfälle nur im trockenen Zustand werktags von 8 Uhr bis 18 Uhr verbrannt werden. Das Mitverbrennen von anderen holzigen Abfällen, wie Fensterrahmen oder Paletten, ist verboten und wird mit Bußgeld geahndet. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle sollte nur die Ausnahme darstellen.
Die Kompostierung, das Mulchen oder die Anlage eines Totholzhaufens sind nicht nur für die Nachbarn, sondern auch für die Natur die bessere Lösung.