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Aschaffenburg/Schweinfurt: Warum der Messerangreifer von Aschaffenburg im Gefängnis sitzen sollte, aber die Haftstrafe nicht antrat

Aschaffenburg/Schweinfurt

Warum der Messerangreifer von Aschaffenburg im Gefängnis sitzen sollte, aber die Haftstrafe nicht antrat

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    In einem weißen Papier-Overall wird der Messerangreifer von Aschaffenburg dem Haftrichter vorgeführt.
    In einem weißen Papier-Overall wird der Messerangreifer von Aschaffenburg dem Haftrichter vorgeführt. Foto: Daniel Vogl, dpa

    Hätte der Messerangreifer von Aschaffenburg am Tag der Tat in Haft sitzen müssen? Diese Frage steht seit Freitag im Raum. Denn die Staatsanwaltschaft Schweinfurt wollte den 28-jährigen Afghanen ab 23. Dezember 2024 für 40 Tage in Haft nehmen. Demnach wäre er erst am 1. Februar wieder freigekommen. Aber: Die Haft trat er nicht an.

    Hintergrund ist, dass der Mann eine Geldstrafe wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht bezahlt hat. Die Staatsanwaltschaft hatte nach einer Auseinandersetzung im März 2023 im Ankerzentrum Geldersheim (Lkr. Schweinfurt) die Höhe der Strafe auf 80 Tagessätze à 10 Euro festgesetzt.

    Juristische Begründung: Ohne Bildung einer Gesamtstrafe keine Haft

    Der 28-Jährige hätte also ersatzweise ins Gefängnis gehen sollen. Die Justiz erließ im Dezember allerdings keinen Vollstreckungshaftbefehl. Die Begründung ist juristisch kompliziert: Parallel habe sich wegen einer weiteren Verurteilung des Beschuldigten "eine sogenannte Gesamtstrafenlage ergeben", heißt es von der Staatsanwaltschaft.

    Bei dieser zweiten Verurteilung - diesmal durch das Amtsgericht Aschaffenburg - sei es um versuchten Betrug durch Schwarzfahren gegangen. Strafmaß hier: 15 Tagessätze à 10 Euro.

    In solchen Fällen sei "zwingend" vorgeschrieben, dass über die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden werden muss, so der Sprecher der Staatsanwaltschaft Schweinfurt. Doch eine solche Entscheidung habe das zuständige Amtsgericht Schweinfurt auch ein halbes Jahr später noch nicht getroffen. "Unter anderem wegen erforderlicher Zustellungen und Übersetzungen, die Zeit in Anspruch nehmen."

    Wie der Sprecher der Staatsanwaltschaft weiter erklärt, sei es in solchen Fällen die Regel, erst "die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in die Wege zu leiten, bevor ein Vollstreckungshaftbefehl ergehe". Denn erst dann "steht fest, wie hoch die zu vollstreckende Strafe tatsächlich ist".

    Aus der Akte des Messerangreifers von Aschaffenburg: Psychiatrie, Körperverletzungen, Sachbeschädigung

    Unterdessen wird klar, wie dick die Akte des Messerangreifers von Aschaffenburg ist. Wie der Bezirk Unterfranken mitteilt, wurde der 28-Jährige dreimal von der Polizei in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht. Er wurde aber schnell wieder entlassen, weil "keine Eigen- oder Fremdgefährdung" diagnostiziert wurde.

    Auf strafrechtlicher Seite listet die Staatsanwaltschaft Schweinfurt auf Anfrage vier Fälle zwischen Dezember 2022 und April 2023 auf, bei denen der Mann wegen Körperverletzungen beschuldigt wurde. Drei Fälle wurden unter anderem wegen widersprüchlicher Angaben von Beteiligten eingestellt, in einem Fall wurde die genannte Geldstrafe verhängt. Darüber hinaus gab es ein Verfahren wegen Beleidigung und eine Anklage wegen Sachbeschädigung.

    Afghane soll versucht haben, Waffe eines Bundespolizisten zu ziehen

    Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg zählt weitere Verfahren auf, darunter versuchter Betrug. Im Mai 2024 soll der Afghane zudem in der Dienststelle der Bundespolizei in Aschaffenburg eine Beamtin "mit der flachen Hand" geschlagen haben, wohl unter Cannabis-Einfluss. In einem Handgemenge habe er den Waffenholster eines Beamten teilweise geöffnet.

    Im Juni soll er sich am Aschaffenburger Hauptbahnhof entkleidet und einen Streusalzbehälter beschädigt haben. Im August habe er in Alzenau (Lkr. Aschaffenburg) randaliert und seinen Kopf gegen den Boden geschlagen. Anschließend soll er nach einem Polizisten und einem Sanitäter getreten haben.

    Laut einem Sprecher der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg lagen in keinem der Fälle "die gesetzlichen Voraussetzungen eines Haftbefehls" oder "für eine strafrechtliche einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor".

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