In den Fluren des Landkreises sind vielerorts Holzlagerstätten mitsamt dort abgestellten Gerätschaften vorzufinden. Diese werden von den Eigentümern zum privaten oder gar gewerblichen Holzmachen verwendet. Auch Einfriedungen an den Grundstücksgrenzen und Veränderungen am Geländeniveau sind dabei sehr häufig. Missstände werden oft anonym beim Landratsamt zur Anzeige gebracht.
Grund genug für die Redaktion, einmal genauer nachzufragen, was eigentlich auf den Grundstücken in der Flur erlaubt ist und was früher oder später einmal Probleme geben könnte.
Pressesprecher Holger Steiger vom Landratsamt Main-Spessart betont, dass »der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist«. Es gibt enge Grenzen, in denen Bauvorhaben zugelassen werden. "Am häufigsten sind hier Vorhaben von Land- und Forstwirten zu nennen, sofern diese dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen", sagt Steiger.
Anders hingegen sieht es bei einer gewerblichen Holzverarbeitung aus: "Diese sind im Außenbereich mitsamt den dazugehörigen Maschinen nicht zulässig. Sie sind eigentlich ihrer Art nach in einem Gewerbegebiet anzusiedeln", erläutert der Pressesprecher des Landratsamts.
Maßnahmen bei Öl-Problemen
Bei abgestellten Maschinen kann die Behörde auf Grundlage der sogenannten Landschaftsschutzgebiets-Verordnung tätig werden, wenn diese den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten. Wenn beispielsweise Öl aus den Maschinen ausläuft und den Boden verunreinigt, wird der Verursacher laut Steiger aufgefordert, die Verschmutzungen zu beseitigen. Er muss zudem dafür Sorge tragen, dass es zu keinen weiteren Verunreinigungen kommt. Weitere Maßnahmen seien bei geringen Ölverschmutzungen durch Maschinen normalerweise nicht erforderlich, sagt der Pressesprecher des Landratsamts.
Die Lagerung von Brennholz im Außenbereich ist im ganzen Landkreis ein Thema: In der Regel wird die Behörde hier nur tätig, wenn die gelagerte Menge den persönlichen Bedarf überschreitet und erkennbar ist, dass ein gewerblicher Brennholzhandel vorliegt. Die Lagerung von Brennholz zu privaten Zwecken, im ortsüblichen Umfang und ohne störende Abdeckungen der Holzstapel ist im Landschaftsschutzgebiet nicht ausgeschlossen. Es muss allerdings geklärt sein, ob es sich um eine schutzwürdige Fläche handelt. Wer lagern möchte, sollte sich vorher mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen, rät Steiger.
Besondere Spielregeln
In Schutzgebieten wie auf der Weikertswiese bei Rechtenbach gelten seit Mitte des Jahres besondere Spielregeln. Die Lagerung von Holz ist nur für den Eigenbedarf des Grundstückseigentümers und seiner Familienangehörigen gestattet. Als Eigenbedarf wird eine Gesamtmenge von maximal 50 Ster gesehen.
Größere Mengen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Gemeinde gelagert werden. Es gilt ein Bestandsschutz für größere Lagerungen. Neue Holzlager dürfen nur nach Rücksprache mit der Kommune erstellt werden. Zur Abdeckung der Holzstapel sind Schwartenbretter gerne gesehen. Ansonsten sind nur stabile Folien, Bretter und Bleche in landschaftsverträglichen Farben zulässig.
Nicht zulässig ist der Bau von Hütten, Unterständen oder Umzäunungen, das Befestigen von Flächen sowie das Abstellen oder Lagern von Anhängern, Maschinen oder anderem Material als Brennholz zum privaten Gebrauch. Dazu ist eine bau- beziehungsweise naturschutzrechtliche Genehmigung nötig.
Anonym verfasste Mitteilungen und Hinweise überprüft das Landratsamt grundsätzlich nur, sofern die Sache glaubhaft ist oder in begründeten Einzelfällen, beispielsweise bei Zuständen, von denen eine Gefahr ausgeht.