Die Aufregung in Lohr war groß, als die Meldung die Runde machte, dass am Bahnhof ein Mann einen anderen mit einem Messer bedroht und ihm dabei eine Schnittverletzung am Arm zugefügt haben sollte. Doch wie das Polizeipräsidium Unterfranken nun mitteilte, deutet alles darauf hin, dass die geschilderte Tat so offenbar nicht stattgefunden hat. Vielmehr richten sich die neuen Verdachtsmomente gegen den damaligen Anzeigeerstatter.
Auf Grundlage der Anschuldigungen des 42-jährigen Busfahrers aus dem Landkreis Schweinfurt hatte die Polizei vergangene Woche gemeldet, dass dieser am 9. Juli auf Höhe des Pendlerparkplatzes unterhalb des Lohrer Bahnhofs von einem mit einem Messer bewaffneten Unbekannten ausgeraubt worden sei. Es kam angeblich unmittelbar zu einer Auseinandersetzung, wobei der Unbekannte dem 42-Jährigen am Unterarm leichte Verletzungen zugefügt haben soll. Im Anschluss sei der Angreifer geflüchtet. Eine umgehend eingeleitete Fahndung der Polizeiinspektion Lohr am Main mit Unterstützung umliegender Polizeidienststellen sowie des Unterstützungskommandos der Bereitschaftspolizei blieb ohne Ergebnis.
Trotz regen Publikumverkehrs zur Tatzeit gab es keine Zeugenhinweise

Um die Tat schnellstmöglich aufklären zu können, wendeten sich die Beamten der Kriminalpolizei auch mit einem Aufruf an die Bevölkerung. Lohrs Polizeichef Johannes Schuhmann hatte gegenüber dieser Redaktion noch betont, dass im Bereich des vermeintlichen Tatorts zu der angegebenen Tatzeit um 14.15 Uhr reger Publikumsverkehr geherrscht haben musste. Dennoch konnten keine Zeuginnen und Zeugen für das angebliche Tatgeschehen gefunden werden.

Im Rahmen der von Polizei und Staatsanwaltschaft intensiv geführten Ermittlungen verdichteten sich laut der Polizei jetzt nach und nach die Hinweise, dass die geschilderte Tat so nicht stattgefunden haben kann. Die Ermittler müssen dem Sachstand nach davon ausgehen, dass sich das vermeintliche Opfer die festgestellte Verletzung selbst beigebracht hat. Die Behörden haben deshalb gegen den 42-Jährigen nun ein Verfahren wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat eingeleitet.