Der 19-Jährige wird zunächst in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Eine 17-Jährige hat das Landgericht Stuttgart ebenfalls wegen Mordes zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Gericht sah bei ihr von der Höchststrafe ab, weil sie die Haft wegen ihres jungen Alters besonders treffe. Gegen das Urteil ist Revision möglich. Aus Sicht der Eltern des Opfers ist es zu milde ausgefallen.
Die junge Frau hatte Yvan Schneider im August 2007 auf eine Wiese in Kernen (Rems-Murr-Kreis) gelockt. Dort töteten die beiden mit einem Baseballschläger bewaffneten Männer – die ihr Opfer zuvor nicht kannten – den Schüler mit Schlägen und Tritten. Die Leiche haben sie anschließend zerstückelt und teilweise einbetoniert.
Hintergrund der Tat ist die Beziehung zwischen der jungen Frau und dem 19-Jährigen. Die 17-Jährige hatte ihrem damaligen Freund – fälschlicherweise – erzählt, dass Yvan Schneider sie gegen ihren Willen entjungfert habe. Nach den Worten des Vorsitzenden Richters Jürgen Hettich hat sich der 19-Jährige daraufhin in einen „krankhaften Eifersuchtswahn“ gesteigert. Das Motiv der 17-Jährigen konnte das Gericht nicht aufklären, wie Hettich einräumte. „Sie hat im Prozess vielfach gelogen.“
Ein 23-jähriger Mitangeklagter, der bei der Beseitigung der Leiche geholfen hatte, erhielt eine Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen versuchter Strafvereitelung. Der Freund der jungen Männer hatte dem Urteil zufolge vorgeschlagen, die Leiche des Schülers mit einer Axt und einer Säge zu zerteilen und in Blumenkübel zu betonieren. „Er hatte die Idee aus einem Mafia-Film“, erläuterte Richter Hettich. Bei der Umsetzung dieses Planes durch die drei Männer war die 17-Jährige beteiligt. „Sie hat durch Hilfsdienste geholfen, wie zum Beispiel Blut wegwischen“, sagte Hettich.
Das Gericht folgte mit seinem Urteil weitgehend den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Nur für die junge Frau fiel die Haftstrafe ein Jahr kürzer aus.
Die Eltern von Yvan Schneider kritisierten das Urteil als zu mild. „Für Mord, Tötung, Barbarei ist das Jugendstrafrecht absolut ungenügend“, sagte die Mutter Fabienne Schneider. Für Angeklagte im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, so genannte Heranwachsende, kann entweder Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht herangezogen werden. Entscheidend dafür ist, ob die Angeklagten – etwa wegen einer Reifeverzögerung – wie Unter-18-Jährige zu behandeln sind. Der Vorsitzende Richter hatte betont, dass diese Voraussetzung bei den 18 und 19 Jahren alten Männern eindeutig vorgelegen habe. Von überzogener Milde könne zudem keine Rede sein. „Das ist keine Kuscheljustiz im Jugendstrafrecht.“
Schärferes Jugendstrafrecht
Justizminister Ulrich Goll (FDP) wiederholte seine Forderung nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts und verwies auf entsprechende Bundesratsinitiativen: „Wir haben alles dafür getan, dass alle ab 18 Jahren nach dem Erwachsenenrecht verurteilt werden sollen, dass ein mehrwöchiger Warnschussarrest eingeführt wird und dass die Höchststrafe im Jugendstrafrecht auf 15 Jahre erhöht wird.“ Das Urteil wollte er nach Angaben seines Sprechers jedoch nicht kommentieren.
Internet: www.yvanschneider.de