Im Main-Tauber-Kreis wurden am Montag, 2. November, sechs neue Fälle einer Coronavirus-Infektion aus den Städten und Gemeinden Assamstadt, Bad Mergentheim, Igersheim, Tauberbischofsheim und Wertheim gemeldet. Es handelt sich in mindestens drei Fällen um Kontaktpersonen zu bekannten Fällen. Alle neu Infizierten befinden sich in häuslicher Isolation, ihre Kontakte werden ermittelt. Für die Kontaktpersonen wird ebenfalls häusliche Isolation angeordnet und eine Testung veranlasst. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 897. Das geht aus einer Pressemitteilung des Landratsamtes hervor.
Von den infizierten Personen im Main-Tauber-Kreis sind 40 weitere und damit insgesamt 722 Personen wieder genesen. Derzeit sind 164 Personen aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 2, Assamstadt: 2 (+1), Bad Mergentheim: 25 (+1), Boxberg: 10, Creglingen: 4, Freudenberg: 2, Großrinderfeld: 4, Grünsfeld: 4, Igersheim: 10 (+1), Königheim: 5, Külsheim: 19, Lauda-Königshofen: 10, Niederstetten: 2, Tauberbischofsheim: 15 (+1), Weikersheim: 5, Werbach: 6, Wertheim: 36 (+2) und Wittighausen: 3. Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz sinkt damit am Montag, 2. November, auf 63,6.
Kontakte reduzieren
In Baden-Württemberg gelten seit Montag, 2. November, bis zum Monatsende neue, strengere Vorschriften, mit denen die weitere Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt und eine akute nationale Gesundheitsnotlage verhindert werden soll. Ziel aller Maßnahmen ist die Reduzierung der physischen Kontakte in der Bevölkerung um 75 Prozent. Die Zahl der Neuinfektionen soll wieder in eine nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche gesenkt werden.
Das Land Baden-Württemberg hat für Feiern und Treffen einheitliche Regeln festgelegt, die für Treffen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum gelten. Dabei gilt grundsätzlich eine Kontaktbeschränkung auf zehn Personen. Mehr als zehn Personen sind nur erlaubt, wenn diese alle gemeinsam in einem Haushalt leben. Als Haushalt wird eine abgeschlossene Wohneinheit wie etwa eine Wohnung, eine Wohngemeinschaft, eine Wohngruppe oder ein Einfamilienhaus verstanden. In allen anderen Fällen dürfen im öffentlichen und im privaten Raum nur noch zehn Personen zusammenkommen. Diese Personen dürfen grundsätzlich aus maximal zwei Haushalten stammen.
Die Person selbst oder die Angehörigen aus dem weiteren Haushalt dürfen jeweils ihre Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder ihre Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder) mitbringen. Dann dürfen es auch Personen aus mehr als zwei Haushalten, aber ebenfalls nicht mehr als zehn Personen sein. Keine Verwandten in gerader Linie sind Geschwister, Onkel und Tanten sowie Nichten und Neffen. Es dürfen sich also Eltern mit ihren Kindern bei den Großeltern treffen. In diesem Fall dürfen aber keine Geschwister der Eltern mit deren Kindern dazukommen. Die Regelungen sind im neu eingefügten Sonderparagraphen 1a der Corona-Verordnung festgelegt. Die weniger strenge Regelung des Paragraphen 9 der Corona-Verordnung ist bis einschließlich 30. November ausgesetzt.
Keine Vereinsfeste
Private Veranstaltungen wie zum Beispiel Familienfeiern sind nur nach diesen Vorgaben zulässig. Sonstige Veranstaltungen sind nicht erlaubt, wenn sie der Unterhaltung dienen. Damit sind zum Beispiel Vereins- und Straßenfeste gemeint. Veranstaltungen wie Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können stattfinden, da sie nicht der Unterhaltung dienen. Hierbei muss aber kritisch geprüft werden, ob die Versammlung verschoben oder virtuell abgehalten werden kann. Wenn das nicht möglich ist, muss besonders auf den Infektionsschutz geachtet werden.
Die Regeln gelten nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge stattfinden. Damit können beispielsweise Handwerker weiter ihrer Arbeit nachgehen, auch wenn die Personen in Summe aus mehr als zwei Haushalten stammen. Auch die Betreuung durch mobile Sozial- und Pflegedienste ist somit weiter möglich und gewährleistet.
Religiöse Feiern, Gottesdienste und Beerdigungen dürfen unter den bisherigen Regelungen weiter stattfinden. Die aktuell gültige Corona-Verordnung kann unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus im Abschnitt "Richtlinien und Verordnungen des Landes und des Bundes" abgerufen werden.