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Bad Neustadt: Impfpflicht im Gesundheitsbereich: Rhön-Grabfeld zwischen Gelassenheit und Verärgerung

Bad Neustadt

Impfpflicht im Gesundheitsbereich: Rhön-Grabfeld zwischen Gelassenheit und Verärgerung

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    Angestellte in medizinischen Berufen müssen ab Mitte März einen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können.
    Angestellte in medizinischen Berufen müssen ab Mitte März einen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können. Foto: Frank Rumpenhorst/dpa (Symbolbild)

    Ab 16. März gilt für Gesundheits- und Pflegepersonal eine Impfpflicht. Betroffen davon sind Angestellte in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen oder bei Rettungsdiensten.  Alle bereits heute Beschäftigten und alle, die ab 1. Januar neu begonnen haben, müssen spätestens bis zum 15. März einen Nachweis über eine vollständige Corona-Impfung oder einen Genesenen-Nachweis vorlegen. Wer danach seine Tätigkeit startet, benötigt den entsprechenden Nachweis von Anfang an. Dem Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, heißt es dazu in der Gesetzesbegründung, da es intensiven Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe. 

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