Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Rhön-Grabfeld
Icon Pfeil nach unten
Bad Neustadt
Icon Pfeil nach unten

MÜNCHEN/BURGWALLBACH: Wann ist Stacheldrahtzaun im Wohngebiet erlaubt?

MÜNCHEN/BURGWALLBACH

Wann ist Stacheldrahtzaun im Wohngebiet erlaubt?

    • |
    • |

    Der Stacheldrahtzaun, mit dem ein Mann in Burgwallbach (Lkr. Rhön-Grabfeld) sein Grundstück eingezäunt hat, um es räumlich von einer geplanten Flüchtlingsunterkunft abzugrenzen, sorgt für Aufregung. Es drängte sich die Frage auf, ob ein Stacheldrahtzaun eine Gefahr darstelle, etwa für Kinder oder Radfahrer.

    Mauern und Einfriedungen mit weniger als zwei Metern Höhe – dazu gehören auch Zäune – sind erst einmal ein „verfahrensfreies Bauvorhaben“, erklärt Kathrin Fändrich, Pressesprecherin im bayerischen Innenministerium. Das bedeutet, der Bauherr kann den Zaun – auch im Wohngebiet – ohne Genehmigung errichten. Das ist erlaubt.

    Stacheldrahtzaun vor Flüchtlingsunterkunft: Der aktuelle Fall in Burgwallbach

    Nun geht es in dem Fall in Burgwallbach jedoch weniger um die Frage, ob der Grundstückseigentümer den Zaun errichten darf, sondern was für einen Zaun er errichten darf. Denn: Es darf sich niemand an dem Zaun verletzen. „Der Bauherr hat die allgemeine Verkehrssicherheitspflicht.“

    Ist also der Stacheldraht auf einer Mauer als „Kletterschutz“ errichtet, dann verletze sich nur der, der auch in böser Absicht die Mauer überquere. „Ist jedoch der Zaun in einer Höhe angebracht, bei der eine Verletzungsgefahr tatsächlich besteht, dann sollte der Zaun zurückgebaut werden.“ Auch im Sinne des Besitzers oder Bauherren. Denn letztendlich haftet dieser für Verletzungen, wenn etwas passieren sollte.

    Maßstab für die Beschaffenheit einer Grundstückseinfriedung ist also immer die „Ortsüblichkeit“. Demnach muss die Einfriedung den näheren örtlichen Verhältnissen entsprechen. Sie darf in der Auswahl des Materials und in der Höhe nicht außergewöhnlich sein.

    Wenn der Zaun spielende Kinder gefährdet, können die Bauaufsichtsbehörden eine Beseitigung verlangen. Ein solches Urteil fällte das Verwaltungsgericht Koblenz im Jahr 2006. Ein Münchner Eigenheimbesitzer musste einen mit Stacheldraht errichteten Zaun zu seinem Nachbarn hin nicht abbauen, urteilte das Amtsgericht München 2007.

    Zuletzt ist es eine Sache des zuständigen Landratsamtes sich den Fall vor der Flüchtlingsunterkunft in Burgwallbach anzusehen und vielleicht bauaufsichtlich einzuschreiten. „Wenn wirklich eine Gefahr davon ausgeht für 'Leib und Leben', kann das Landratsamt auch den Abriss anordnen“, erklärt die Sprecherin des Innenministeriums.

    Beim Landratsamt Rhön-Grabfeld will man die Angelegenheit noch einmal prüfen, sagte Stefan Helfrich, Abteilungsleiter am Landratsamt. Das Gebäude werde bald belegt, bis dahin werde eine Entscheidung getroffen.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden