Während die Corona-Zahlen im Landkreis weiter steigen, hat das Landratsamt Schweinfurt am Samstag die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen noch einmal verschärft. Sie gelten seit Sonntag um 0 Uhr. Gleichzeitig wurde die Geltungsdauer der Anordnung verlängert. Sie gilt jetzt mindestens noch bis zum Montag, 26. Oktober, um 24 Uhr. Verstöße gegen die neue Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die laut Landratsamt mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können.
Die Sieben-Tage-Inzidenz hatte - wie berichtet -im Landkreis Schweinfurt am 13. Oktober den kritischen Schwellenwert von 50 Infizierten je 100 000 Einwohner überschritten. Deswegen hatte das Landratsamt am gleichen Tag eine Allgemeinverfügung erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Nachdem die Bayerische Staatsregierung jetzt die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nochmals geändert hat, erließ das Landratsamt Schweinfurt auf dieser Grundlage ab Sonntag eine neue, angepasste Allgemeinverfügung.
Eindringlicher Appell
Die schnell steigende Zahl der Corona-Neuinfektionen im Landkreis sei besorgniserregend, teilt das Landratsamt in einer Mitteilung vom Samstagabend mit. Aktuell (Stand: 17. Oktober, 17 Uhr) liegt der Wert der 7-Tages-Inzidenz nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei 72,76. In der Stadt Schweinfurt ist der Wert mit 86,1 sogar noch deutlich höher. Zwölf Personen müssen laut dem Staatlichen Gesundheitsamt Schweinfurt derzeit in Krankenhäusern behandelt werden, davon befinden sich zwei in intensivmedizinischer Behandlung. 702 Menschen (Landkreis: 499 / Stadt Schweinfurt: 203) gelten als Kontaktperson ersten Grades und sind derzeit in Quarantäne.
Um das Infektionsgeschehen möglichst schnell wieder stabilisieren zu können, ist jeder Bürger vom Landratsamt dazu aufgerufen, die jetzt gültigen verschärften Regelungen einzuhalten und das eigene Verhalten der veränderten Situation anzupassen. Darüber hinaus appellieren das Landratsamt und das Gesundheitsamt noch einmal eindringlich an die Einhaltung der allgemeinen Hygiene-Regeln, insbesondere an die so genannte AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske), an das regelmäßige Lüften der Räume sowie an die Husten- und Nies-Etikette (Stichwort: Armbeuge).
Hier die Regelungen der neuen Allgemeinverfügung von Landratsamt und Stadt Schweinfurt im Überblick:
Maskenpflicht im öffentlichen Bereich
In der Innenstadt Gerolzhofen muss weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich des Marktplatzes sowie in der oberen Marktstraße sowie in der Kirchgasse getragen werden (werktags 8 bis 18 Uhr und sonntags von 8 bis 18 Uhr. Das gilt auch für die Keßlergasse in Schweinfurt (werktags von 10 bis 18 Uhr). Maskenpflicht ist auch in der Marktgemeinde Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße angeordnet (werktäglich sowie sonntags von 8 bis 18 Uhr).
Neu im Landkreis, ab 20.10.20: Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Maskenpflicht in der Schule
Ab sofort gilt eine Maskenpflicht in den Schulen in allen Jahrgangsstufen, dass heißt auch in der Grundschule. Die Maske muss auch während des Unterrichts am Sitzplatz getragen werden.
Kontaktbeschränkung und Sperrstunde
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privaten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt. Im Bereich der Gastronomie gelten diese Kontaktbeschränkungen ebenfalls. Die Sperrstunden-Regelung wurde hier sogar noch einmal verschärft: Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist ab sofort bereits ab 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Ab 20. Oktober gilt im Landkreis: "Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.“
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern und Kinos. Ebenfalls gilt Maskenpflicht in Aufzügen, in Museen und Ausstellungen und in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Alkoholverbot
Ab sofort gilt in der Stadt Schweinfurt am Roßmarkt, auf dem Georg-Wichtermann-Platz und im Châteaudun-Park ein Alkoholverbot in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Zudem ist die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ebenfalls in der Zeit von 22 bis 6 Uhr untersagt.
Kindergärten und Horte
In allen Einrichtungen der Kinderbetreuung sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für die Schulkinder, die nachmittags in den Hort kommen und dort betreut werden, gilt Maskenpflicht in den jeweiligen Betreuungsräumlichkeiten.
Auswirkungen auf den Sport
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes hat keinerlei Auswirkungen auf die Ausübung des Sportes, lediglich für Zuschauer herrscht Maskenpflicht. Die Veranstalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Zuschauern, die weder Angehörige noch Angehörige eines zweiten Hausstandes oder Gruppen von fünf Personen sind, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Kirchliche Veranstaltungen
Zu Beerdigungen auf dem Friedhof sind unter Beachtung der Abstandsregeln unbeschränkt Besucher zugelassen. Lediglich bei der anschließenden Trauerfeier („Leichenschmaus“) dürfen nur die Angehörigen von zwei Hausständen oder höchstens fünf Personen teilnehmen. Für Gottesdienste in den Kirchen gilt weiterhin die bisherige Regelung, wonach sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze - unter Beachtung des Mindestabstandes - richtet.
Krankenhäuser und Pflegeheime
Der Besuch von Senioren- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ist nur zu festen Besuchszeiten möglich. Jeder Bewohner beziehungsweise Patient darf täglich nur einen Besucher (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) empfangen. Bei Minderjährigen dürfen auch beide Elternteile gemeinsam kommen.
Teststation in Gerolzhofen
Die neue Corona-Teststation in Gerolzhofen nimmt am Montagnachmittag ihren Betrieb auf. Es ist eine Anmeldung zwingend nötig. Telefonisch kann man sich anmelden unter der Rufnummer (09721) 94 904 74, montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr. Für die Online-Anmeldung gibt es eine Plattform im Internet unter "www.corona-test-schweinfurt.de". Jede Einwohnerin und jeder Einwohner Bayerns kann sich kostenlos testen lassen. Aber: Erste Anlaufstelle für Personen, die Symptome haben, bleibt selbstverständlich der Hausarzt. Im Testzentrum kann eine Medikation oder Krankschreibung nicht erfolgen, dies kann ebenfalls nur durch den Hausarzt veranlasst werden.
Sieben-Tage-InzidenzDie Sieben-Tage-Inzidenz ist für die Gesundheitsbehörden die entscheidende Größe. Dieser eigens errechnete Inzidenz-Wert beschreibt die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tagen. Liegt dieser in einer Kommune über 50, gehen die Alarmglocken an. Um die Inzidenz zu ermitteln, muss man die Summe der Infektionen in den letzten sieben Tagen durch die Einwohnerzahl der betroffenen Kommune oder des Landkreises teilen - und dann dieses Zwischenergebnis mit 100 000 multiplizieren. Je mehr Einwohner eine Stadt oder ein Landkreis zählt, umso mehr Infizierte braucht es also, um kritische Inzidenzen zu erreichen. Ziel dieser Berechnungen ist es, unabhängig von der Größe der Kommunen vergleichbare Parameter zur Einschätzung des Infektions-Geschehens zu bekommen und damit die Gesundheitsgefahren zu objektivieren.Quelle: micz