Knapp fünf Jahre ist es her, da soll ein 37-Jähriger aus dem Landkreis Schweinfurt ein Kilogramm "Mimosa hostilis" bei einem Saarbrücker Händler in dessen Ebay-Shop bestellt und dafür 150 Euro überwiesen haben. Die hier kaum bekannte Wurzelrinde aus Südamerika soll in Pulverform sowohl zum Färben, als auch dank des darin enthaltenen Dimethyltryptamin (DMT) zum Berauschen geeignet sein. Sie fällt insoweit hierzulande unters Betäubungsmittelgesetz.
Weil der gelernte Koch zur Überzeugung des Schöffengerichts weniger am Färben als vielmehr am psychoaktiven Gehalt des Mimosa-Pulvers interessiert war, verurteilte es ihn deshalb und wegen einer weiteren Drogenbestellung im August letzten Jahres zu einem Jahr auf Bewährung und einer Geldstrafe von 2000 Euro. Dagegen legte er Berufung ein, worüber nun – am vierten Verhandlungstag – vor der 2. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt entschieden wurde.
Wie dröhnt Mimosa hostilis?
Eigentlich sollte noch eine Ermittlerin aus Saarbrücken als Zeugin gehört werden, die wegen einer lange gebuchten Reise verhindert war, dem Vorsitzenden Richter aber zuvor telefonisch versichert hatte, dass sie nicht mehr sagen könne, als ein bereits vernommener Kollege von ihr. Der Vorsitzende sah nach bisherigem Ergebnis das Problem, den Grad der psychoaktiven Wirkung der 2017 bestellten "Mimosa hostilis" genau zu bestimmen. Ein Sachverständiger der Rechtsmedizin hatte diesen höchstens halb so hoch angegeben, wie die Anklage ihn beziffert hatte.

Zum anderen gebe es ein Vorsatzproblem, so der Vorsitzende, falls der Angeklagte tatsächlich nicht wusste, dass es sich bei dem Wurzelpulver nicht nur um ein Färbemittel, sondern auch um ein verbotenes Betäubungsmittel handelte. Am dritten Verhandlungstag hatte der Verteidiger behauptet, sein Mandant habe damit Batik-T-Shirts gefertigt – die jedoch sein Hamster gefressen habe. Angesichts dieses Haufens von Beweisproblemen war auch der Staatsanwalt einverstanden – schweren Herzens und "rein aus prozessökonomischen Gründen" – bezüglich der "Mimosa hostilis" das Verfahren einzustellen.
Affinität zu Psycho-Substanzen
Es gab da ja noch die gut 100 Gramm Amphetamin und 14,5 Gramm Marihuana, die der Angeklagte, Vater zweier Kinder, bei einem Dealer in Nordrhein-Westfalen (NRW) wohl bestellt hatte, aber bei der Post abgefangen wurden. Die will er aber auch nicht bestellt haben, und vier LSD-Trips sowie zehn Gramm "Speed" in seiner Wohnung hätten einem Kumpel gehört. "Fremdbesitz", so der Verteidiger. Für Letzteres sei eine geringe Geldstrafe angemessen.
Der Staatsanwalt sah dagegen sowohl die Rauschgiftbestellung in NRW als vom Angeklagten veranlasst an, als auch den Besitz der Drogen in der Wohnung. Für ihn spreche, dass er nicht vorbestraft sei. Zehn Monate auf Bewährung forderte der Staatsanwalt und eine Geldauflage von 2500 Euro. Acht Monate und 1500 Euro verhängte das Gericht und änderte das Urteil der Erstinstanz entsprechend ab. "Eine gewisse Affinität zu psychoaktiven Substanzen haben Sie", sagte der Vorsitzende und gab sich zuversichtlich, dass er den 37-Jährigen hier nicht mehr sehen wird. Gegen das Urteil ist Revision möglich.