Bislang hat das Landratsamt Schweinfurt in seinen Corona-Veröffentlichungen immer nur von einer Maskenpflicht in bestimmten Bereichen der Altstadt von Gerolzhofen und auf dem Balthasar-Neumann-Platz in Werneck gesprochen. Nimmt man die geltende Allgemeinverfügung genau unter die Lupe, dann erkennt man, dass die Maskenpflicht auch noch für weitere Flächen im Freien gilt. Das Landratsamt hat dies nun auf Nachfrage bestätigt.
Ein Gesetz, eine Verordnung oder eben auch die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der hohen Coronazahlen kann niemals alle Situationen ganz genau abbilden und regeln, die sich im Alltag ergeben. Deswegen werden Formulierungen gewählt, die möglichst alle Eventualitäten abdecken sollen. Der Nebeneffekt: Die Regelungen lesen sich reichlich sperrig. Und sie müssen für den Einzelfall erst interpretiert und ausgelegt werden.
So verhält es sich auch mit der Maskenpflicht im Freien. In der Allgemeinverfügung ist unter Punkt 1 ausdrücklich geregelt, dass in Gerolzhofen rund um den Marktplatz ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Dies bedarf keinerlei Auslegung. Aber unter Punkt 2 heißt es dann: "Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen (...) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen."
"Von" statt "in"
In öffentlichen Gebäuden und Freizeiteinrichtungen muss auf den Gängen eine Maske getragen werden. Das ist klar. Allerdings lautet die Formulierung "auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen (...) von öffentlichen Gebäuden". Entscheidend ist hier, dass das Wörtchen "von" und nicht "in" verwendet wird. Dies bedeutet: "Die Maskenpflicht umfasst nicht nur den Innenbereich, sondern auch den Umgriff der öffentlichen Gebäude, also auch die direkt dazugehörigen Parkplätze", stellt das Landratsamt auf Anfrage klar.
Die Maskenpflicht gilt also nicht nur auf dem Gerolzhöfer Marktplatz, sondern auch auf den Parkplätzen vor öffentlichen Gebäuden und Freizeiteinrichtungen: beispielsweise auf dem Parkplatz der Verwaltungsgemeinschaft in Gerolzhofen, vor dem Landratsamt und den Rathäusern in den Gemeinden, vor VHS und Bibliotheken, vor kommunalen Jugendtreffs - und auf den Parkplätzen vor dem Badezentrum Geomaris als Freizeiteinrichtung. "Dies macht auch Sinn, da bereits hier Begegnungen der Personen, beispielsweise im Bereich vor dem Eingang und auf den Zuwegen, stattfinden", schreibt der Pressesprecher des Landratsamts Schweinfurt, Andreas Lösch, auf eine entsprechende Anfrage dieser Redaktion.
Sonderregelung für Sportanlagen
Punkt 2 der Allgemeinverfügung spricht im Umkehrschluss aber auch davon, dass es öffentlich zugängliche Gebäude gibt, für die schon besondere Regelungen in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayInfSMV) getroffen wurden und aus diesem Grund nicht von Punkt 2 abgedeckt werden. Dies trifft beispielsweise auf die Sporthallen, Sportplätze und Vereinsheime im Landkreis zu. Denn hierbei handelt es sich laut Landratsamt nicht um Freizeiteinrichtungen, sondern um Sportanlagen. Und in Sportanlagen gilt laut BayInfSMV nur in den geschlossenen Räumen Maskenpflicht und auch nur, solange man sich nicht an seinem Platz befindet. Das heißt: Auf dem Parkplatz vor einem Sportheim braucht man keinen Mund-Nasen-Schutz.
Der Punkt 2 der Allgemeinverfügung gilt ebenfalls nicht für öffentliche Schulgebäude, weil es auch hier besondere Regelungen in der BayInfSMV gibt. Danach gilt die Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände und somit auch für die Parkplätze, die sich auf dem Schulgelände befinden.