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Schweinfurt: Entsorgung von Asbest: Gerichtsverhandlung nahm überraschende Wendung

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Entsorgung von Asbest: Gerichtsverhandlung nahm überraschende Wendung

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    Wenn alte Wellfaserzementplatten abgebaut werden, dann sollte dies Profis überlassen werden, wie hier auf diesem Symbolbild zu sehen ist. Weil solche Platten häufig krebserregenden  Asbest enthalten, muss dabei zum Beispiel Schutzkleidung getragen werden.
    Wenn alte Wellfaserzementplatten abgebaut werden, dann sollte dies Profis überlassen werden, wie hier auf diesem Symbolbild zu sehen ist. Weil solche Platten häufig krebserregenden  Asbest enthalten, muss dabei zum Beispiel Schutzkleidung getragen werden. Foto: Bernd Wüstneck

    Der eigentliche Vorwurf des "unerlaubten Umgangs mit Abfällen" wurde letztlich zur Nebensache eines Verfahrens vor dem Strafrichter am Amtsgericht Schweinfurt. Einem Bauunternehmer war vorgeworfen worden, gemeinsam mit Helfern, unsachgemäß, ohne Schutzkleidung und notwendige Schutzmaßnahmen im März 2020, die asbesthaltige Dacheindeckung einer ehemaligen Tankstelle im Landkreis abgebaut zu haben. Auch der Sachkundenachweis für den Umgang mit den als krebserregend eingestuften Wellfaserzementplatten fehlte.

    Allerdings ist es hinsichtlich der Vorschriften ein Unterschied, ob solche kritischen Altlasten privat oder gewerblich abgebaut werden. Für Privatpersonen sind die Vorgaben lockerer, so entfällt etwa der Sachkundenachweis. In diesem Fall sei es privat gewesen, so Miteigentümer des Grundstücks mit der alten Tankstelle, weswegen er Einspruch gegen den Strafbefehl erhob.

    Grenzfall zwischen Privat und Gewerbe

    Der Nachweis, dass diese Abdeckarbeiten gewerblicher Natur waren, konnte tatsächlich nicht geführt werden. Auch bei der Überprüfung der Baustelle durch die Polizei wurde zwar für den Transport auf die Mülldeponie in Säcke verpacktes Material gefunden, aber kein direktes Arbeiten beobachtet. Als "Grenzfall zwischen Privat und Gewerbe" wurde das Verfahren eingestellt.

    Umso interessanter für die Staatsanwaltschaft sind möglicherweise die Aufnahmen, die der Verteidiger des Beklagten dem Strafrichter vorlegte. Darauf soll zu sehen sein, dass solche asbesthaltigen Abfälle auf dem Gelände des Abfallwirtschaftszentrums Rothmühle nicht sachgemäß gelagert werden. Mit den Worten "Das dürfte die Staatsanwaltschaft interessieren" nahm der Richter die Bilder zur Weiterleitung entgegen.

    Feuerwehrleute und einen städtischen Mitarbeiter beleidigt

    Für den Bauunternehmer war damit zwar die Sache mit den Asbestplatten vom Tisch, aber die Verhandlung nicht zu Ende. Denn in der Zwischenzeit ist er zweimal wegen Beleidigung aufgefallen, weswegen zwei weitere Strafbefehle gegen ihn auf dem Tisch lagen. So hat er im Juni vergangenen Jahres einen Mitarbeiter der Stadt Schweinfurt, zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs, unflätig tituliert. Dieser hatte ihm, völlig zu Recht, "Knöllchen" fürs Falschparken verpasst.

    Im September wurden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Unterspiesheim von dem Mann beleidigt. Die Feuerwehrleute sicherten an einer Straße die Umleitung des Verkehrs, die infolge eines Unfalls nötig geworden war. Erst nach einer Beleidigung der Feuerwehrleute, in der er seinen Unmut über die Straßensperre kundtat, fuhr er weiter.

    Geständnis, Reue und Entschädigungszahlungen

    Vor Gericht räumte der Mann die Vorwürfe ein und zeigte sich voller Reue. Er entschuldigte sich beim Parkraumüberwacher und bei den Feuerwehrleuten. Darüber hinaus will er sich psychologische Hilfe suchen, um mit seinem "Aggressionspotenzial" besser umgehen zu können. Zivilrechtliche Folgen dürften nicht nur wegen der Entschuldigungen aus der Welt sein sondern auch, weil der städtische Mitarbeiter und die Vertreter der Feuerwehr die ihnen in Aussicht gestellten Entschädigungszahlungen im jeweils dreistelligen Bereich annahmen.

    Doch das ist nicht alles: 90 Tagessätze, was bei ihm 5400 Euro ausmacht, plus die Kosten des Verfahrens muss er bezahlen. Er akzeptierte den Strafbefehl sofort. Eine Strafe auch vor dem Hintergrund, dass der Mann hinsichtlich seiner Einträge im Strafregister, vor allem im Verkehrsbereich, kein unbeschriebenes Blatt ist. Der Strafrichter sah dieses Urteil denn auch als "letzte Warnung". Bei einem "Wiedersehen vor Gericht", könnte das nächste Mal eine Haftstrafe das Ergebnis sein.

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