Nach drei trockenen Jahren beschert der Sommer 2021 häufig und bisweilen auch starken Niederschlag. Hecken, Büsche und Bäume wachsen kräftig in den Gärten und müssen an Gehwegen und Straßen geschnitten werden – mahnt jetzt die Stadt Schweinfurt in einer Pressemeldung. Einfach drauf los säbeln, geht nicht. Zumindest im Stadtgebiet von Schweinfurt sind die Zeiten, in denen der Rasen gemäht werden darf und Motorsägen dröhnen dürfen, genau geregelt. Lockerer und übersichtlicher sind die Vorgaben im Landkreis Schweinfurt.
Hecken schneiden nur im Winter?
Wuchernde Hecken und Sträucher mag nicht jeder Hobbygärtner. Laut Bundesnaturschutzgesetz dürfen größere Schnittmaßnahmen jedoch nur vom 1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Dies gilt für Gartenbesitzer und Kleingärtner ebenso wie für Städte und Gemeinden. Wer sich nicht daran hält, dem droht ein vierstelliges Bußgeld. Weiter heißt es im Gesetzestext, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen erlaubt sind. Konkret bedeutet das: In der Wuchsperiode darf nur das einjährige Holz zurückgeschnitten werden. Ausnahmen sind möglich und zu beantragen, etwa bei Neuanlagen und Umgestaltungen.
Wo greift die Verkehrssicherungspflicht?
Das Schweinfurter Rathaus hat jetzt Hecken und Sträucher, die auf Gehwege oder in Straßen ragen, als Unfallgefahr ausgemacht, da Fußgänger häufig auf die Straße wechseln würden, um Ästen auszuweichen. Die Pressemeldung erinnert an die Pflicht der Eigentümer zum Rückschnitt bis auf eine Mindesthöhe von zwei Metern über Gehwegen, 2,50 Meter über kombinierten Rad- und Fußwegen sowie 4,50 Meter über befahrbaren Straßen. Zudem sind die Verkehrsflächen in voller Breite freizuhalten, ebenso Straßenschilder und Straßenlampen.

Wann ist für die Stadt Schweinfurt Ruhe vorordnet?
Da Behörden Näheres in Verordnungen regeln, hat die Redaktion in die "Verordnung der Stadt Schweinfurt über Lärm und Tiere" vom 28. April 2020 geschaut. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten lässt diese nur werktags von 8 bis 13 und von 15 bis 20 Uhr zu. Unter den verbotenen "geräuschvollen Arbeiten" ist alles eingeordnet, was die Nachbarschaft stören könnte, "insbesondere der Einsatz von Hochdruckreinigern, Rasenkantenschneidern, motorisierten Rasenmähern sowie das Ausklopfen, das Hämmern, das Bohren, das Sägen und das Hacken von Holz".
Wie hoch sind die Geldbußen?
Musik zur Arbeit und bei Feiern ist erlaubt, aber "stets nur so, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden". Weiter heißt es: "Nach 22 Uhr ist jede Belästigung zu unterlassen." Bei Zuwiderhandlungen droht die städtische Verordnung Geldbußen von bis zu 5000 Euro an.
Warum gibt es keine einheitliche Regeln?
Vor zwei Jahren war das Ordnungsreferat im Stadtrat mit dem Vorschlag gescheitert, die Verordnung zu entrümpeln und sich an der Bundeslärmschutzverordnung zu orientieren, die lediglich besagt, dass in der Zeit zwischen 20 und 7 Uhr Ruhe herrschen muss. So gilt in der Stadt weiter, dass der gewerbliche Gärtner mittags mit seinem knatternden Rasenmäher durch die Gärten ziehen kann, der Privatmann nicht.

Haben Kleingartenanlagen eigene Vorgaben?
Die Gartenordnung des Stadtverbands der Kleingärtner orientiert sich weitgehend an der Vorgabe aus dem Rathaus und schreibt den 1000 Pächtern der sechs angeschlossenen Vereine (Alte Warte, Schweinfurter Kreuz, Oberndorf, Sonnenblick, Zellerau und Berglblick) unter Paragraph 6 vor: "Unter Berücksichtigung, dass die Anlage für alle Mitglieder und Besucher eine Stätte der Erholung darstellt, sind ruhestörende Gartenarbeiten nur Montag mit Freitag zwischen 8 und 12 Uhr, sowie zwischen 14 und 19 Uhr und an Samstagen zwischen 8 und 12 Uhr gestattet.
Was muss im Landkreis beachtet werden?
Kommunale Regelungen gibt es im Landkreis Schweinfurt nicht. Damit sticht das Bundesrecht, das die Ruhezeit auf 20 bis 7 Uhr begrenzt. Jedoch gilt hier zusätzlich die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Somit ist in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu nutzen. Außerdem dürfen in den beiden Gebieten "bestimmte lärmrelevante Geräte", etwa Laubbläser und Laubsammler, in der Zeit von 7 bis 9 Uhr und von 17 bis 19 Uhr nicht eingeschaltet werden.
Das Bundesumweltamt informiert zu dem Thema, dass motorbetriebene Gartengeräte einen Lärm verursachen können, der nicht nur als störend empfunden wird, sondern auch gesundheitsschädlich sei. Das Amt: "Dabei lassen sich viele Gartenarbeiten ohne motorbetriebene Geräte durchführen." Laub bekomme man etwa mit einem Rechen oder Besen umwelt- und nachbarschaftsfreundlich in Griff und schone dabei auch noch den Geldbeutel.
Wie oft muss die Polizei Streit schlichten?
Bei der Schweinfurter Polizei hat die Redaktion auf Nachfrage erfahren, dass die Ordnungshüter ab und an einen Streit unter Nachbarn wegen Lärm im Garten zu schlichten hätten. Solche Einsätze stünden aber nicht auf der Tagesordnung. Oft gäre in diesen Fällen der Zwist unter den Nachbarn schon länger.