Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Schweinfurt
Icon Pfeil nach unten
Stadt Schweinfurt
Icon Pfeil nach unten

Würzburg/Schweinfurt: Neue Meldepflicht für Ebay, Vinted, Airbnb und Co.: Müssen Privatverkäufer ihre Einnahmen beim Finanzamt versteuern?

Würzburg/Schweinfurt

Neue Meldepflicht für Ebay, Vinted, Airbnb und Co.: Müssen Privatverkäufer ihre Einnahmen beim Finanzamt versteuern?

    • |
    • |
    Was die Tasse wohl bringen könnte? Auf Verkaufsplattformen wie Ebay können gebrauchte Gegenstände schnell und einfach veräußert werden. 
    Was die Tasse wohl bringen könnte? Auf Verkaufsplattformen wie Ebay können gebrauchte Gegenstände schnell und einfach veräußert werden.  Foto: Christin Klose, dpa

    Online-Verkaufsportale wie Ebay Kleinanzeigen oder Vinted (früher: Kleiderkreisel) sind leicht zugänglich – ein Internet-Anschluss und ein E-Mail-Postfach reichen aus, um den alten Bücherschrank, die verstaubte Spielekonsole oder das gebrauchte Paar Schuhe zu Geld zu machen.

    Schwachstelle aus Behördensicht: Auf diesen Marktplätzen war es bisher leicht, seine Gewinne am Finanzamt vorbeizuschleusen. Seit dem 1. Januar dieses Jahres müssen die Portalbetreiber die Daten ihrer Verkäufer nun unter gewissen Umständen dem Finanzamt melden. Was bedeutet das für Nutzerinnen und Nutzer?

    Das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das der Bundestag erst kürzlich beschlossen hat, soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Es verpflichtet die Handelsplattformen zur Meldung von Verkäuferinnen und Verkäufern, bei denen gewerblicher Handel vermutet wird. Konkret betrifft die Meldepflicht Personen, die mindestens 30 Verkäufe jährlich tätigen. Aber auch der Umsatz spielt eine Rolle. Ab 2000 Euro muss auch dieser an die Finanzämter gemeldet werden. Selbst dann, wenn er aus nur einem einzigen Verkauf stammt. 

    Entwarnung für Privatveräußerer 

    Auf die Verkäufe von Privatnutzern sollte die Gesetzesänderung aber keine Auswirkung haben, entwarnt der Würzburger Steuerberater und Rechtsanwalt, Detlef Mayer-Rödle. Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, dürfe beliebig viel veräußert werden. Entscheidend sei die "Gewinnerzielungsabsicht".

    Bei gebrauchten Alltagsgegenständen sei davon auszugehen, dass diese nicht mit Gewinn weiterverkauft werden, da diese Gegenstände in der Regel unter dem Neupreis, den der Verkäufer ursprünglich dafür gezahlt hat, verkauft werden. Bei dem Gesetz handele es sich nicht um die Einführung einer neuen Steuer, betont Mayer-Rödle. Dem Gesetzgeber gehe es lediglich darum, diejenigen ausfindig zu machen, die ihre Gewinneinkünfte bisher nicht dem Finanzamt gemeldet haben.

    Wer etwa seinen privaten Pkw im Internet für 2000 Euro verkauft, werde zwar künftig dem Finanzamt gemeldet. Da der Neupreis des Autos aber deutlich höher war, werde hier kein Gewinn erwirtschaftet. In der Folge sei die Einnahme also nicht steuerpflichtig - da bleibe alles beim Alten. Doch im Ernstfall müsse dem Finanzamt eben nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Geschäft um einen Privatverkauf handelt.

    Das sollten User von Online-Verkaufsplattformen jetzt beachten

    Dafür, ab wann eine gewerbliche Tätigkeit und damit eine Steuerpflicht besteht, gibt es keine festen Grenzen, sagt Mayer-Rödle. Darüber entscheide im Einzelfall immer das zuständige Finanzamt. Der regelmäßige Verkauf von Neuware etwa, könnte für die Behörde ein Indiz für gewerbsmäßigen Handel sein.  

    Mayer-Rödle rät deshalb, ein Verkaufstagebuch zu führen. Mit einer Liste der verkauften Artikel, die den Verkaufspreis und im besten Fall auch den Neupreis enthält, könnte ein solcher Verdacht nachträglich entkräftet werden. Im Zweifel sollten sich Verkäuferinnen und Verkäufer direkt an ihr zuständiges Finanzamt wenden. 

    Sonderfall: Luxusgüter und Wohnungsvermietung

    Grundsätzlich gilt bei Privatverkäufen die sogenannte Spekulationsfrist: Wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist, sind die Gewinne nicht steuerpflichtig. Vergeht hingegen kein ganzes Jahr zwischen Kauf und Verkauf, müssten Gewinne versteuert werden. Hier gelte allerdings ein Freibetrag von 600 Euro. 

    Vorsicht sei aber bei Luxusgegenständen, wie etwa Schmuck, geboten, sagt Mayer-Rödle. Zwar gelte auch hier der Rahmen der Spekulationsfrist, doch wer ab einem gewissen Umfang mit solchen Gegenständen handelt, laufe Gefahr, beim Finanzamt in Erklärungsnot zu geraten. Eine festgelegte Grenze gebe es aber auch in diesem Fall nicht. 

    Anders als bei Privatverkäufen ist der Sachverhalt bei Wohnungsvermietungen über Plattformen wie Airbnb, erklärt Mayer-Rödle. Bei der Vermietung von Wohnraum wird generell ein Überschuss erzielt. Zwar können Vermieter hier etwa Nebenkosten oder die Abschreibung für Immobilien mit den Mieteinnahmen verrechnen, doch: "Einkünfte aus Vermietung sind generell steuerpflichtig. Da gibt es auch keine Freibeträge", sagt der Steueranwalt.

    Wer also künftig 30-mal im Jahr über Airbnb Wohnungen vermietet oder auf der Plattform mehr als 2000 Euro Umsatz macht, muss damit rechnen, auf dem Radar des Finanzamts zu erscheinen. Airbnb ist nämlich gesetzlich verpflichtet, dann die Anbietenden zu melden.    

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden