Der ganz große Geldregen wird es nicht sein, aber ein paar Euro wird man schon gutgeschrieben bekommen, wenn Anfang 2021 die Verbrauchsrechnungen für dieses Jahr für Wasser und Strom verschickt werden. Denn die seit dem 1. Juli geltende Senkung der Umsatzsteuer gilt auch für die kommunale Trinkwasserversorgung und für den Stromverbrauch. Während beim Wasser der Steuersatz von sieben auf fünf Prozent gefallen ist, sind es beim Strom bis zum Jahresende nur 16 statt bisher 19 Prozent.
Wie sieht es beim Strom aus? Die ÜZ Mainfranken aus Lülsfeld gibt die Mehrwertsteuersenkung uneingeschränkt an ihre Kunden weiter, teilt Pressesprecherin Eva Gerhart auf Anfrage mit. Für den Stromversorger ergebe sich aufgrund der jährlichen Abrechnung allerdings eine besondere Situation: "Da die ÜZ Mainfranken die Zählerablesung zum Jahresende und damit in der zweiten Jahreshälfte, in der die verminderte Mehrwertsteuer gilt, vornimmt, darf der komplette Leistungszeitraum zum verminderten Steuersatz abgerechnet werden."
Es sei der ÜZ wichtig gewesen, den Kunden die größtmögliche Ersparnis weiterzugeben, schreibt Gerhart - "so, wie sie es von der ÜZ gewohnt sind." Es wäre auch möglich gewesen, die Verbräuche anteilig bis einschließlich Juni mit 19 Prozent und dann erst ab Juli 2020 mit 16 Prozent zu besteuern. "Wir haben uns aber trotz der damit verbundenen Umstellung unserer Systeme dazu entschieden, unsere Kunden von der maximalen Steuereinsparung profitieren zu lassen“, ergänzt Joche Starke, Geschäftsführender Vorstand des Lülsfelder Stromversorgers. „Für die Kunden der ÜZ Mainfranken bedeutet das, dass sie für die komplette Stromrechnung 2020 nur die niedrigere Mehrwertsteuer in Höhe von 16 Prozent bezahlen.“
Rund 30 Euro Ersparnis
Für einen durchschnittlichen Vier-Personen-Haushalt bringt die Sonderregelung der Lülsfelder eine Ersparnis von rund 30 Euro, hat die ÜZ ausgerechnet. In der Praxis sieht dies so aus: Die fälligen Abschläge werden der aktuellen Steuersenkung nicht angepasst, sondern sie bleiben unverändert. Ein mögliches Guthaben, das sich aufgrund der niedrigeren Umsatzsteuer ergibt, wird dann wie gewohnt mit der Jahresendabrechnung gutgeschrieben.
Wie sieht es bei der kommunalen Versorgung mit Trinkwasser aus? Der Kämmerer der Gemeinde Kolitzheim, Werner Knoblach, erklärt auf Anfrage dieser Redaktion, dass die Großgemeinde beim Trinkwasser die gleiche Regel zur Anwendung bringt wie die ÜZ Mainfranken beim Strom. Soll heißen: Bei Dauerlieferungen wie der Wasserversorgung ist das Ende des Ablesezeitraums entscheidend. Wenn der jährliche Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, dann kommt der Umsatzsteuersatz zur Anwendung, der am letzten Tag dieses Zeitraums gilt, also der 31. Dezember. "Damit ist für die Wassergebühren-Abrechnung für das ganze Jahr 2020 der Steuersatz von fünf statt sieben Prozent anzuwenden", erklärt Werner Knoblach. "Dadurch ergibt sich eine entsprechende Ersparnis für den Gebührenpflichtigen."
Auch in der Stadt Gerolzhofen und in allen anderen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Gerolzhofen wird diese Regelung angewandt, bestätigt VG-Kämmerer René Borchardt: Der Wasserverbrauch des gesamten Jahres 2020 wird in der Verwaltungsgemeinschaft mit nur fünf Prozent besteuert.
Bei Herstellungsbeiträgen
Die Senkung der Umsatzsteuer gilt außerdem auch für einmalige Beiträge bei der Wasserversorgung, also beispielsweise bei den Herstellungsbeiträgen, wenn ein Neubaugebiet erschlossen worden ist. Hier ist der Zeitpunkt der Benutzbarkeit der Wasserleitung entscheidend, ob also der Wasseranschluss vor oder nach dem 1. Juli fertig war und ob dann auf die Rechnung sieben oder nur noch fünf Prozent aufgeschlagen werden.
Wie ist die rechtliche Lage beim Abwasser? "Der Abwasserbereich ist nicht umsatzsteuerpflichtig", macht der Kolitzheimer Kämmerer Werner Knoblach klar. "Damit kann sich hier eine Senkung der Steuer auch nicht auswirken."
Werden Feuerwehreinsätze billiger? Auch bei allen anderen Tätigkeiten, wo die Gemeinde hoheitlich tätig ist, entsteht für den Bürger keine Umsatzsteuerpflicht. Dies ist zum Beispiel bei Feuerwehreinsätzen der Fall. Falls bestimmte Einsätze der Floriansjünger entsprechend der lokalen Gebührensatzung von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden können, wird dort keine Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Dementsprechend hat die Steuersenkung auch keine Auswirkung.