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REGION GEROLZHOFEN: Wann gilt ein Hund als wildernd?

REGION GEROLZHOFEN

Wann gilt ein Hund als wildernd?

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    Dass frei laufende Hunde in Jagdrevieren dem Wild nachstellen, ist zwar nicht alltäglich, kommt aber immer wieder vor. Dass die Angelegenheit so drastisch endet, wie jetzt bei Rügshofen, wo sich der Jagdpächter nach seinen Angaben gezwungen sah, den belgischen Schäferhund zu erschießen (wir berichteten), ist jedoch eher die Ausnahme. Der Fall wird nicht zuletzt auf unserer Internet-Plattform www.mainpost.de heftig diskutiert. Wir haben bei der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt in Schweinfurt nachgefragt, was Sache ist.

    Demnach ist der Hundehalter grundsätzlich für seinen Hund und damit auch für dessen Aufsicht verantwortlich. Es darf dabei nicht sein, dass Hunde wildern, sprich anfangen, etwa Rehe, Hasen, Füchse oder anderes Wild zu hetzen oder den Tieren hinterher zu rennen.

    Nach Artikel 42 des Bayerischen Jagdgesetzes dürfen wildernde Hunde und Katzen dabei grundsätzlich getötet werden, so Sachbearbeiter Horst Hanselmann weiter. Befugt dazu sind allerdings nur jeweils zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen. Das sind in der Regel die Jagdpächter und jene Jäger, die von diesem schriftlich dazu ermächtigt worden sind.

    Hunde gelten dann als wildernd, wenn sie im Jagdrevier „erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können“. Eine Einschränkung gibt es: Die Befugnis gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, „soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben“.

    Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden oder innerhalb dieser Zone in Fallen geraten sind.

    Nach dem Bayerischen Jagdgesetz ist es eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße belegt werden kann, wenn der Hundebesitzer seinen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt. Dies bedeutet nun aber nicht, dass Hunde immer und überall angeleint sein müssen. Vielmehr muss der Hundeführer stets die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und Kontrolle über seinen Hund haben, wie es offiziell heißt. Lässt er etwa zu, dass der unangeleinte, aber sonst folgsame Hund in eine dichte Schonung läuft und sich so seinen Blicken entzieht, so steht der Hund juristisch nicht mehr unter der Einwirkung seines Herrchens oder Frauchens.

    „Die Jagdschutzberechtigten sind befugt, wildernde Hunde und Katzen zu töten.“

    Paragraf 42 Bayerisches Jagdgesetz

    Nimmt ein Hundeführer gar billigend in Kauf, dass der Hund Wild nachstellt, so wird der Hund als Wildereiwerkzeug eingesetzt. Hetzt also ein Hund etwa einem Reh hinterher oder hat dies bereits gepackt, wäre gar der Straftatbestand der Wilderei (§ 292 Strafgesetzbuch) erfüllt. Dieser setzt aber immer auch einen Vorsatz voraus. Der ist aber schon dann nicht erfüllt, wenn der Besitzer darauf vertraut, dass der Hund schon kein Wild hetzen wird, weil er bisher immer gehorsam war.

    Keine leichte Aufgabe also für Polizei und Staatsanwaltschaft, in diesen Fällen aufgrund der Ermittlungen zu entscheiden, ob die Aufsichtspflicht tatsächlich fährlässig oder vorsätzlich verletzt worden ist und damit ein Verstoß in Richtung Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat, sprich Wilderei, vorliegt. Wie im wirklichen Leben ist alles auch immer eine Beweisfrage. So ist auch Horst Hanselmann im jüngsten Fall „schon gespannt, wie die Angelegenheit ausgeht.“

    Es gilt allerdings, dass Hundebesitzer generell gut beraten sind, sich im Wald, aber auch schon in Waldnähe, an die Anleinpflicht zu halten, wie jetzt wieder der Fall in Rügshofen auf drastische Art und Weise gezeigt hat.

    Getötete Hunde und Katzen müssen übrigens, unabhängig von der Frage, ob sie berechtigt oder unberechtigt geschossen wurden, ordnungsgemäß entsorgt werden, so der Mann der Unteren Jagdbehörde weiter. Dies, indem sie der Jäger in die Tierkörperbeseitigungsanstalt bringt oder so vergräbt, dass keine Gesundheitsgefährdung von den Kadavern ausgeht. Ähnliches gilt für Wildtiere wie etwa Wildschweine, Rehe oder Hasen, die den Verkehrstod auf der Straße erlitten haben, sofern sie nicht mehr zum Verzehr taugen.

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