Unternehmen, Selbstständige und Vereine kommen kaum mehr ohne eigene Webseite aus. Während große Firmen für ihren Online-Auftritt meist Agenturen engagieren, kümmern sich die Kleinen häufig selbst um Aufbau, Design und Pflege. Wie die Abmahnwelle zu Google Fonts gerade erst zeigte, gibt es teils sehr detaillierte rechtliche Vorgaben, an die man sich als Betreiberin oder Betreiber halten muss.
Hier ein Überblick über die größten Fallstricke rund um Auskunftspflichten, Datenschutz und Sicherheit.
1. Fallstrick: Die Domain-Registrierung
Um eine Website zu betreiben, braucht man eine Domain, also eine Adresse im Internet. Diese muss verfügbar sein, niemand anderes darf sie benutzen. Es reicht aber nicht, dass die Wunschdomain noch frei ist. "Man muss darauf achten, dass man keine Marken- oder Namensrechte verletzt", sagt Beatriz Loos, IT-Rechtsanwältin aus Würzburg. Das sei vor allem für neue Unternehmen wichtig. Wer schon länger am Markt ist, habe in der Regel alles zum Markenrecht bei der Gründung geprüft. Die Domain ist ein Teil des Gesamtpakets rund um Unternehmensnamen und Logo.
2. Fallstrick: Die Verschlüsselung
Viele Internetseiten sind mit einem SSL-Zertifikat verschlüsselt, sodass bei einem Besuch Daten sicher übertragen werden. Die Zertifikate bekommt man teils kostenlos und kann sie einfach in die eigene Website einbinden. Rechtlich gesehen braucht nicht jede Website eine Verschlüsselung.
"Ich brauche ein SSL-Zertifikat, wenn ich auf meiner Website zum Beispiel ein Kontaktformular habe, über das ich persönliche Daten von Besuchern erhalte", sagt Jaqueline Vogel, Datenschutzberaterin im IT-Systemhaus Tencos in Ebertshausen (Lkr. Schweinfurt). Sie rät jedoch allen Website-Betreibern, sich ein Zertifikat zu besorgen – auch aus Marketing-Gründen. So bekomme niemand aufgrund von Warnmeldungen des Browsers ein mulmiges Gefühl. Ebenso seien zum Beispiel bei WordPress regelmäßige Updates wichtig.
3. Fallstrick: Das Impressum
Ein Impressum gehört zu den Pflichtangaben einer Website. Es muss von jeder Unterseite aus erreichbar und immer abrufbar sein und Namen und Adresse enthalten. Die Pflichtangaben sind in §5 des Telemediengesetzes festgelegt. "Wenn man redaktionelle Inhalte veröffentlicht, muss man außerdem noch einen inhaltlich Verantwortlichen nennen", erklärt Anwältin Beatriz Loos. Wichtig sei hier, eine Person zu nennen. Nur die Angabe der Firma reiche nicht aus.
4. Fallstrick: Die Haftung
Betreiberinnen und Betreiber von Webseiten haften für alle eigenen Inhalte, die sie dort veröffentlichen. Man könne sich nicht wie bei gedruckten Katalogen von der Haftung für Rechtschreibfehler ausschließen, sagt Loos. Denn bei Websites könne man Irrtümer und Fehler schnell korrigieren. Daran führt der IT-Anwältin zufolge kein Weg vorbei, auch nicht mithilfe eines Disclaimers. Disclaimer seien nutzlos, da man Haftungsausschlüsse nur in einem Vertrag vereinbaren könne und auch dort nur in engen Grenzen. Wenn man eine Website besuche, schließe man keinen Vertrag ab, sagt Loos. Disclaimer seien daher nicht hilfreich, sondern eher gefährlich: "Man führt die Menschen damit in die Irre", warnt die Anwältin. Dafür könne man abgemahnt werden.
Veröffentlicht man auf seiner Seite fremde Inhalte, haftet man für diese, wenn man sie sich zu eigen macht. Oder – im Fall von Forumsbeiträgen oder Kommentaren – sobald man "von ihrer Unrechtmäßigkeit Kenntnis hat", erklärt Loos. Wenn man als Website-Betreiber also zum Beispiel im Forum eine Beleidigung liest, muss man dagegen vorgehen.
5. Fallstrick: Der Datenschutz
Neben dem Impressum müssen auf einer Website Datenschutzhinweise stehen. Diese müssen ebenfalls von jeder Seite aus erreichbar sein und verschiedene Informationen gemäß Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enthalten. Dazu zählen die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Rechte der Betroffenen und die Daten, die gesammelt werden, mitsamt der Gründe, wozu man die Informationen sammelt. Auch wo die Daten gespeichert werden und wie man deren Sicherheit gewährleistet, gehört aufgezeigt.
Jaqueline Vogel weist darauf hin, dass man nicht einfach jegliche Dienste, die es gibt, auflisten darf. "Das verstößt gegen den Transparenzgedanken und führt den Besucher in die Irre", sagt die Datenschutzbeauftragte. Es müssten und dürften nur diejenigen genannt werden, die tatsächlich auf der Website genutzt werden.
6. Fallstrick: Das Cookie-Banner
Ein Cookie-Banner brauchen Website-Betreiber, wenn sie Systeme von Drittanbietern nutzen und dadurch Daten sammeln, die nicht rein funktional gebraucht werden. Dazu zählen zum Beispiel Google Analytics, Matomo oder Plugins wie Google Maps oder Instagram-Posts. Besucher einer Website müssen explizit einwilligen, dass diese Systeme ihre Daten sammeln dürfen – und das geschieht über das Cookie-Banner.
Über das Aussehen des Banners kann man häufig gar nicht entscheiden, meist sind die Versionen der jeweiligen Website-Systeme standardisiert. Jedoch gibt es gesetzliche Vorschriften, was aufgelistet sein muss. "Ich muss erklären, wofür ich zum Beispiel Google Analytics nutze und wo die gesammelten Daten hingehen", erklärt Vogel. Wichtig dabei sei, dass jedes System einzeln genannt wird, damit Nutzer die Möglichkeit haben, jedem einzeln zu widersprechen. Denn auch der Widerruf muss Teil des Banners sein.
7. Fallstrick: Fremde Inhalte
Wer Bilder auf seine Website setzt, muss dies vom Urheber erlaubt bekommen. Ob der- oder diejenige auch als Quelle genannt werden muss, hängt von der Lizenzvereinbarung ab. Sie gibt auch an, ob die Quellenangabe direkt am Bild stehen muss oder ob es reicht, sie gesammelt zum Beispiel im Impressum zu nennen.
Neben dem Urheberrecht ist bei Fotos auch das Recht am eigenen Bild zu beachten. "Ich brauche in der Regel immer die Einwilligung der Person, die abgebildet ist", sagt Beatriz Loos. Und das für den konkreten Zweck - also zum Beispiel für die Veröffentlichung auf der Website, in den sozialen Netzwerken oder in Katalogen. Auch Einzel-Einwilligungen sind möglich.
Bei fremden Texten sollte man ebenfalls vorsichtig sein, weil sie häufig urheberrechtlich geschützt sind. "Man darf Texte nicht einfach übernehmen, indem man zwei, drei Wörter ändert", erklärt die Würzburger Anwältin. Als klar erkennbares Kurzzitat mitsamt Nennung der Quelle könne man sie aber nutzen, wenn daraus ein eigenes, für sich selbst sinnergebendes Werk entstehe.

8. Fallstrick: Die Besonderheit Online-Shop
Wer einen Online-Shop betreibt, muss mehr Vorgaben einhalten. Werden Waren an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft, müssen immer Brutto-Endpreis inklusive Mehrwertsteuer sowie die Versandkosten angeben sein. Hinzu kommt der Grundpreis bei Produkten wie Butter oder Mehl. Für welche Produkte man den Preis pro Liter oder Gramm angeben muss, regelt die Preisangabenverordnung.
Bei Online-Shops sind außerdem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Widerrufsbelehrung, die Zahlungsmöglichkeiten, Hinweise zur Online-Streitbeilegung, die technischen Schritte zum Vertragsschluss und die Lieferfristen anzugeben. Dazu gehören laut Loos auch die Lieferbeschränkungen, also zum Beispiel dass man Möbel nur bis zur Haustür geliefert bekommt.
Des Weiteren muss bei Batterien beispielsweise dabeistehen, dass man sie nicht im Hausmüll entsorgen darf. Auch Zusatzstoffe und Allergene gilt es bei Lebensmitteln aufzuzählen. "Eine einfache Website ist gut zu händeln", sagt IT-Spezialistin Loos. "Aber sobald man in den Verkauf kommt, wird es kompliziert." Zumal sich Betreiber nicht darauf verlassen könnten, dass die am Markt erhältlichen Shop-Systeme immer alle deutschen Vorgaben einhalten.
Diese Strafen kann es für Website-Betreiber gebenWer sich als Betreiber einer Webseite nicht an die Vorgaben hält, kann dafür bestraft werden. "Die größte Gefahr ist meistens eine Abmahnung von einem Konkurrenten", erklärt Beatriz Loos, IT-Rechtsanwältin aus Würzburg. Doch auch Privatpersonen können zum Beispiel wegen Urheberrechten abmahnen und Schadensersatz fordern. Auch Verbände wie die Wettbewerbs- oder die Verbraucherzentrale mahnen regelmäßig ab. Wenn in Kommentaren Personen beleidigt oder verleumdet werden und der Website-Betreiber nicht dagegen vorgeht, kann er dafür auch strafrechtlich verfolgt werden, sagt Loos. Viele Website-Betreiber sicherten sich daher mit einer Klausel ab: In dieser nehmen sich das Recht in Anspruch, bestimmte Inhalte bei der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter so lange von der Website zu nehmen, bis der Sachverhalt geklärt ist.vam