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Landkreis Würzburg: Corona-Lockerungen: Was ab Montag im Landkreis Würzburg gilt

Landkreis Würzburg

Corona-Lockerungen: Was ab Montag im Landkreis Würzburg gilt

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    Die Innengastronomie, aber auch Kultur- und Sportveranstaltungen profitierten von den Lockerungen, die der bayerische Ministerrat ab Montag beschlossen hat.
    Die Innengastronomie, aber auch Kultur- und Sportveranstaltungen profitierten von den Lockerungen, die der bayerische Ministerrat ab Montag beschlossen hat. Foto: Moritz Frankenberg/dpa

    Seit dem 14. Mai liegt die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner im Landkreis Würzburg stabil unter 50. Welche Regeln nach der jüngsten Entscheidung des bayerischen Ministerrats, ab dem 7. Juni gelten, erläutert das Landratsamt in einer Pressemitteilung. 

    Allgemeine Kontaktbeschränkung

    Zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit.

    Veranstaltungen

    Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit klar begrenztem und geladenem Personenkreis sind wieder ohne Testpflicht möglich. Draußen dürfen sich bis 100 Personen treffen, drinnen bis zu 50 Personen. Bei den öffentlichen Veranstaltungen gilt die genannte Personenanzahl einschließlich der geimpften und genesenen Personen, während diese bei den privaten Veranstaltungen nicht mitgezählt werden.

    Schulen

    Ab dem 7. Juni findet wieder uneingeschränkt Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Ausnahmen gelten beispielsweise für den Sportunterricht und für Maskenpausen (während einer Stoßlüftung oder kurzzeitig im Außenbereich). Praktische Ausbildung ist inzidenzunabhängig möglich. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden.

    Kindertagesstätten

    Kindertagesstätten kehren analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück. Ein negativer Testnachweis wird im Regelfall nicht benötigt. Dennoch werden den Eltern zweimal wöchentlich kostenlose Schnelltests angeboten. 

    Gastronomie

    Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 Uhr offenbleiben. Ein negativer Test ist nicht erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regeln zur Maskenpflicht und die Erhebung der Kontaktdaten bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben innen geschlossen.

    Beherbergung

    Gemeinsame Zimmer bzw. Wohneinheiten können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (bis zu 10 Personen aus verschiedenen Haushalten). Jeder Gast muss nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen. Außerhalb des eigenen Zimmers gilt Maskenpflicht. Die Kontaktdaten werden erhoben.

    Alten- und Pflegeheime

    Die Testpflicht für Besucher entfällt. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind drinnen mit 25 Personen, draußen mit 50 Personen zulässig. Nur für nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher und Beschäftigte gilt eine FFP2-Maskenpflicht, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind, andernfalls reicht das Tragen einer medizinischen Maske.

    Freizeiteinrichtungen

    Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Wellnesszentren, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Flussschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie Führungen  und Reisebusverkehre können wieder ohne Test öffnen bzw. stattfinden. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

    Kulturveranstaltungen, Kongresse und Tagungen

    Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen  ohne zulässig. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

    Gottesdienste

    Nach wie vor wird die maximale Personenzahl in den Gebäuden nach der Anzahl der Plätze bestimmt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden kann. Ausgenommen von der Abstandsregel sind Angehörige des eigenen Hausstands sowie neuerdings auch Genesene und vollständig Geimpfte. Gemeindegesang in Innenräumen ist mit FFP2-Maske wieder erlaubt. Im Freien entfällt die Maskenpflicht am Platz. 

    Musik- und Theaterproben

    Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind drinnen wie draußen ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmenden richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums. Außerschulischer Musikunterricht ist mit Abstand ohne Personenobergrenze zulässig.

    Sport

    Für alle ist Sport, auch Kontaktsport, drinnen wie draußen ohne feste Gruppenobergrenzen und ohne Test möglich. In Sportstätten ist die Zahl der Personen unter anderem durch die Einhaltung des Mindestabstands begrenzt. Bei fester Bestuhlung ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen. 

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